Steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Kryptowährung
Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen sind steuerpflichtig
Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährung sind steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG.
Veräußerungsgewinne au s Kryptowährung:
Der Sohn des Klägers betrieb einen Handel mit Kryptowährung auf Handelsplattformen im Internet. Der Kläger beteiligte sich am Portfolio seines Sohnes, der den Handel treuhänderisch betreib. Im Einkommensteuerbescheid 2017 des Klägers wurden erklärungsgemäß Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde fristgerecht Klage erhoben. Die Voraussetzungen für die Besteuerung nach § 23 Abs.1 Nr.2 EStG seien nicht gegeben, weil kein Veräußerungsgeschäft eines „anderen Wirtschaftsgutes“ vorliegen würde. Nach der Auffassung des Klägers stellt die Kryptowährung kein Wirtschaftsgut dar.
Der Kläger beantragt die Besteuerung des privaten Veräußerungsgeschäfts aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 23 Abs.1 Nr.2 EStG nicht erfüllt sind.
Immaterielles Wirtschaftsgut:
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 11.6.2021, 5 K 1996/19, dass die Erträge aus dem Verkauf von Kryptowährung Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellen. Nach § 23 Abs.1 Nr.2 EStG liegt ein Veräußerungsgeschäft bei anderen Wirtschaftsgütern vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der steuerliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weit gefasst und nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu Grunde zu legen. Er umfasst neben Sachen und Rechte im Sinne des BGB auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt (BFH-Urteil vom 21.09.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12 m.w.N) und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind (BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03, BStBl II 2004, 995).
Der Senat entschied, dass nach diesen Grundsätzen die Kryptowährung als ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs.1 Nr.2 EStG anzusehen ist. Bei Kryptowährungen handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter. Der Kläger hat die Wirtschaftsgüter in Form von Kryptowährungen nach eigenen Angaben innerhalb eines Jahres über seinen Sohn angeschafft und wieder veräußert, wodurch der Tatbestand des § 23 Abs.1 Nr.2 EStG verwirklicht ist. Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist bei § 23 Abs.1 Nr.2 EStG nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich, kann im vorliegenden Rechtsstreit jedoch unterstellt werden, weil der Kläger die Intention hatte aus der Kurssteigerung der Kryptowährung Gewinne zu erzielen.
Fazit:
Kryptowährungen sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen stellen sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.
Die Revision beim BFH wurde zugelassen, da die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat und bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Rechtsfrage vorliegt.
14.12.2021 - Tanja Schwedtmann
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