Elektromobilität: Der E-Firmenwagen und die private Aufladung
Pauschale Begünstigung seitens des Arbeitgebers – BMF Schreiben vom 29.09.2020
Wenn Sie einen Elektro-Firmenwagen besitzen oder planen einen anzuschaffen, dann wissen Sie auch, dass es viele Regelungen rund um die Elektromobilität gibt. Welche Begünstigung wann genau greift, ist gar nicht so leicht zu erkennen bzw. kommt auch auf viele Faktoren an (z.B. E-Wagen oder doch Hybrid). Hierüber könnte man ein ganzes Buch schreiben. Um Ihnen jedoch mal Einblicke zu gewähren, informiert Sie dieser Artikel über das reine Aufladen von betrieblichen E-Wagen (inkl. Hybridfahrzeugen) an der privaten Ladesäule.
Laden Sie den E-Firmenwagen an der privaten Steckdose, so können die Stromkosten pauschal vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Diese Regelung wird durch ein Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.09.2020 nun auch für das Jahr 2021 verlängert. Zusätzlich werden die Pauschalen auch noch angepasst.
Voraussetzungen:
Die steuerfreie Erstattung für die privat getragenen Stromkosten seitens des Arbeitgebers ist nicht neu, aber durch die Pauschalen wird Ihr persönlicher Aufwand reduziert. Grundsätzlich müssten Nachweise über den Stromverbrauch vorgelegt und dazu die Kosten durch einen gesonderten Stromzähler über drei Monate repräsentativ ermittelt werden. Diese Arbeit können Sie sich sparen, sofern der Arbeitgeber die folgenden monatlichen Pauschalen anwendet:
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Die Pauschalregelung gilt nach einem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern auch für Selbstständige (V 301-S 2130-00000-2019/002). Anstelle der steuerfreien Erstattung tritt hier der Betriebsausgabenabzug nach §4 Abs. 4 EStG.
Fazit:
Arbeitserleichterung durch Pauschalen. Lästige Nachweispflichten waren gestern und können mit dem eben vorgestellten Pauschalen ad acta gelegt werden. Profitieren Sie von den Beträgen und investieren Sie die gewonnene Zeit lieber in andere Dinge.
Hier das BMF Schreiben in voller Länge.
02.01.2021 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de
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