Aufwendungen für Liposuktion als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar
BFH, Urteil vom 23. März 2023 – VI R 39/20
In dem Urteil vom 23. März 2023 (VI R 39/20) geht es um die Frage, ob Aufwendungen für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird die Notwendigkeit eines vor der Behandlung erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung diskutiert.
Sachverhalt und Vorinstanzen
Ein Ehepaar (Kläger) beantragt die Berücksichtigung der Aufwendungen für drei Liposuktionsbehandlungen im Jahr 2017 als außergewöhnliche Belastung. Die Klägerin leidet an einem Lipödem, das von einem Facharzt diagnostiziert wurde. Die Krankenkasse erstattete die Kosten nicht. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt wurde.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht gab der Klage statt und berücksichtigte die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung. Es argumentierte, dass die Liposuktion nicht mehr als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode angesehen werden könne. Die medizinische Situation habe sich weiterentwickelt, und die Liposuktion sei in Fachgremien und Leitlinien als medizinisch indizierte Methode zur Behandlung des Lipödems anerkannt.
Revision und Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Das Finanzamt legte Revision ein und argumentierte, dass das amtsärztliche Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) erforderlich seien. Es beantragte die Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts und die Abweisung der Klage. Die Kläger forderten die Zurückweisung der Revision.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Das Finanzgericht habe in rechtlich korrekter Weise festgestellt, dass es sich bei der Liposuktion nicht um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handele. Somit seien die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, auch ohne das Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung.
Zusammenfassung:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind, auch ohne ein vor der Behandlung erstelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung. Das Gericht stützte sich dabei auf die Anerkennung der Liposuktion als medizinisch indizierte Methode zur Behandlung des Lipödems in Fachgremien und Leitlinien. Die Revision des Finanzamts wurde abgewiesen.
23.10.2023 - Daniel Eilenbrock
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