als .pdf Datei herunterladen

Verabschiedungsfeier nicht als Arbeitslohn zu werten

FG Niedersachsen widerspricht Finanzverwaltung:

NTG24 - Verabschiedungsfeier nicht als Arbeitslohn zu werten

 

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat am 14. Mai 2024 ein bedeutendes Urteil gefällt (Az. 8 K 66/22), das die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Verabschiedungsveranstaltungen kritisch hinterfragt. Es entschied, dass diese Kosten nicht automatisch als Arbeitslohn zu behandeln sind, selbst wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten.

 

Hintergrund des Falls

 

Anzeige:

Werbebanner Semitax 2In diesem Fall wurde ein Geldinstitut für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen einer Verabschiedungsveranstaltung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden in Haftung genommen. Die Veranstaltung, bei der auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt wurde, fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt und wurde von ihr finanziert. Der Lohnsteueraußenprüfer erkannte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung an und ordnete die Kosten als Arbeitslohn des bisherigen Vorstandsvorsitzenden ein, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Freigrenze überschritten wurde.

 

Gerichtsentscheidung

 

Das Gericht widersprach dieser Auffassung. Es stellte fest, dass die Veranstaltung im überwiegenden betrieblichen Interesse der Klägerin lag, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und die Teilnahme privater Gäste nur in geringem Umfang erfolgte. Der Empfang diente sowohl der Verabschiedung des bisherigen als auch der Einführung des neuen Vorstandsvorsitzenden.

 

Kritik an der Verwaltungsauffassung

 

Das FG Niedersachsen kritisierte die Verwaltungsauffassung, dass Aufwendungen für Verabschiedungen unabhängig vom betrieblichen Interesse als Arbeitslohn gelten sollen, sobald die Freigrenze überschritten wird. Es verwies darauf, dass bei Geburtstagsfeiern lediglich die auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallenden Kosten als Arbeitslohn betrachtet werden, und sah diese Unterscheidung als nicht gerechtfertigt an.

Anzeige:

Werbebanner 2 funktionierende-kapitalanlagen.de

 

Fazit und Ausblick

 

Dieses Urteil stärkt die Position der Steuerpflichtigen und bietet eine differenziertere Betrachtung der steuerlichen Behandlung von betrieblichen Veranstaltungen. Die Revision zur Rechtsfortbildung wurde zugelassen, um die bestehenden Lohnsteuerrichtlinien zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Für detaillierte Informationen und das vollständige Urteil besuchen Sie bitte die Seite des Niedersächsischen Finanzgerichts.

 

30.07.2024 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

Auf Twitter teilen     Auf Facebook teilen




Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur


Bitte geben Sie die Anzahl der unten gezeigten Eurozeichen in das Feld ein.
>

 



 

 

Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)