Verwertung von Markenrechten und Domains
Gewerbliche Tätigkeit bei Verwertung von Markenrechten nebst Domains
Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar.
Verluste aus der Verwertung:
Das Finanzamt hat die Verluste aus der Abschreibung von Buchwerten von auslaufenden Markenrechten nicht anerkannt, weil die Einkünfte als private Vermögensverwaltung qualifiziert wurden. Der Kläger hatte im Rahmen der Steuererklärung die Sicherung der Markenrechte und Internetdomains als immaterielle Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen aktiviert und beim Erlöschen der Markenrechte wurde ein gewerblicher Verlust zum Ansatz gebracht.
Der Kläger hatte Markenrechte und Internetdomains erworben, um diese an Interessenten zur eigenen Nutzung zu verkaufen. Seitens des Klägers erfolgte kein aktiver Vertrieb dieser Rechte auf z.B. einschlägigen Online-Portalen, sondern die Interessenten sollten durch die Registerabfrage, auf das Markenrecht des Klägers aufmerksam werden und den Kläger kontaktieren. Die Finanzverwaltung verneinte eine gewerbliche Tätigkeit mangels einer Betätigung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich um gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG handelt und keine Liebhaberei vorliegt. „Er habe keine private Veranlassung gehabt, für sich Markenrechte mit solchen Investitionskosten eintragen zu lassen, wenn er nicht die Absicht des Handels mit diesen Rechten gehabt hätte.“
Urteil:
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfordert ein Gewerbebetrieb eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und keine land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche oder andere selbständige Tätigkeit ist. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Die Tätigkeit wurde durch den Kläger selbständig und nachhaltig ausgeübt, da er das Unternehmerrisiko getragen hat und der Kläger nicht weisungsgebunden war. Die Tätigkeit war nachhaltig, weil der Kläger über Jahre immer wieder Markenrechte und teilweise die entsprechenden Internetdomains erworben hat.
In den Jahren 2004 bis 2009 wurden insgesamt 13 Markenrechte an unterschiedliche Erwerber übertragen, sodass eine Absicht Gewinne zu erzielen vorlag. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch dann vor, wenn vom Steuerpflichtigen für einen Verkauf selbst kein Anstoß ausgegangen ist und dieser lediglich auf ein an ihn herangetretenes Angebot eingeht; es braucht nicht immer eine besondere Werbung zu erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 6.2.1997 III B 122/94, Sammlung amtlich nicht zur Veröffentlichung vorgesehener Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1997, 477). Der Kläger hatte die Absicht die Markenrechte zu veräußern, sofern als Gegenleistung den marktüblichen Preis angeboten wird. Eine Bewerbung der Markenrechte am Markt wäre zu seinen Ungunsten gewesen, da der Ausschließlichkeitsschutz der Eintragung nur erhalten bleibt, solange diese Marke tatsächlich genutzt wird. Das Finanzgericht Münster entschied im Urteil vom FG Münster, Urteil v. 15.9.2021, 13 K 3818/18, dass keine Liebhaberei aufgrund einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Zudem stellt die Tätigkeit des Verwertens von eingetragenen Markenrechten nebst Domains eine die bloße Vermögensverwaltung übersteigende gewerbliche Tätigkeit dar.
07.12.2021 - Tanja Schwedtmann
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