Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der umgelegten Grundsteuer
Auf den Mieter umgelegte Grundsteuer unterliegt § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
Der BFH entschied „Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen“.
Hintergrund:
Im Mietvertrag der Klägerin (GmbH) ist vereinbart, dass die Kapitalgesellschaft für das angemietete Betriebsgebäude die Grundsteuer zu zahlen hat. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Grundsteuer zusammen mit den laufend zu zahlenden Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes hinzugerechnet. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, dem Gewinn hinzuzurechnen.
Das Einspruchsverfahren der Klägerin blieb erfolglos. Im finanzgerichtlichen Verfahren wurde der Klage entsprochen. Das Finanzgericht entschied, dass die Hinzurechnung der Grundsteuer rechtswidrig ist. Das Finanzamt legte Revision mit der Begründung ein, dass der Begriff der Miet- und Pachtzinsen nicht nur die laufenden Miet- und Pachtzahlungen erfasse, sondern auch solche Kosten, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen seien, die aber aufgrund der vertraglichen Abmachungen vom Mieter getragen würden.
Entscheidung:
Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts. Der Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist nach ergangener Rechtsprechung wirtschaftlich zu verstehen. Er erfasst nicht nur die laufenden Zahlungen des Mieters oder Pächters an den Vermieter oder Verpächter. Vom Mieter bzw. Pächter getragenen Aufwendungen gehören zu den Miet- oder Pachtzinsen, wenn dies zivilrechtlich vereinbart ist. Hierbei handelt es sich um Kosten, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Eigentümer zu tragen wären, die aber aufgrund vertraglicher Vereinbarungen vom Mieter bzw. Pächter übernommen worden sind.
Die im vorliegenden Fall vertraglich vereinbarte Abwälzung der Grundsteuer auf die GmbH als Mieter fließt bei der Berechnung der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ein. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise verhinderte eine reduzierte Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, soweit ein geminderter Mietzins vorliegt, weil der Mieter Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Eigentümer zu tragen wären.
Fazit:
Der Begriff Miet- und Pachtzinsen ist wirtschaftlich zu verstehen, somit ist die Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.
26.04.2022 - Tanja Schwedtmann
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