Mindestlohnerhöhung und weitere Folgen
Folgeauswirkungen auch für Midijobber
Ab dem 1. Januar 2024 treten in Deutschland wichtige Änderungen bei den Mindestlöhnen und der Geringfügigkeitsgrenze in Kraft. Das Bundeskabinett hat die vierte Mindestlohnanpassungsverordnung am 15. November 2023 verabschiedet, wodurch der gesetzliche Mindestlohn von bisher € 12,00 auf € 12,41 pro Zeitstunde steigt. Dieser Anstieg bedeutet, dass bei einer 40-Stunden-Woche der Brutto-Monatslohn mindestens € 2.159,34 betragen wird.
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze, die sich seit Oktober 2022 an der Mindestlohnhöhe orientiert, wird ab dem 1. Januar 2024 € 538,00 betragen. Dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn. Für Minijobber bedeutet dies, dass ihre Arbeitszeiten entsprechend angepasst werden müssen, um die Verdienstgrenzen einzuhalten. Die maximale monatliche Arbeitszeit für Minijobber wird auf 43,35 Stunden festgelegt.
Höherer Einstiegslohn für Midijobber
Zudem gibt es Änderungen für Midijobber. Die untere Betragsgrenze für Midijobber steigt auf € 538,01, während die obere Grenze von € 2.000,00 unverändert bleibt. Die Bestandsschutzregelung für Alt-Midijobber endete zum 31. Dezember 2023. Diese Regelung erlaubte es Arbeitnehmern, die am 30. September 2022 ein durchschnittliches Arbeitsentgelt bis zu € 520,00 verdienten, unter den alten Midijob-Bedingungen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig zu bleiben. Ab 2024 müssen Arbeitnehmer, die weiterhin eine Pflichtversicherung wünschen, ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von € 538,00 verdienen
04.01.2024 - Daniel Eilenbrock
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