Minijob und Midijob im Vergleich
Was sind die Unterschiede?
Seit Herbst 2022 ist der Midijob noch interessanter geworden: Arbeitnehmer profitieren im unteren Einkommensbereich knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von einem Rundumschutz in der Sozialversicherung, zahlen dabei aber kaum Beiträge. Allerdings kann die höhere Steuerbelastung beim Midijob den Unterschied zum Nettoverdienst im Minijob ausmachen. In diesem Artikel vergleichen wir beide Beschäftigungsformen detailliert und zeigen, warum sich ein Midijob besonders lohnt.
Minijob und Midijob im Vergleich
Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört. Bereits ein einziger Cent mehr als die Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538,01 Euro) genügt, um einen Midijob zu begründen. Minijobs sind mit Ausnahme der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei bzw. nicht sozialversicherungspflichtig, während Midijobs versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sind. Seit dem 1. Oktober 2022 profitieren Arbeitnehmer von noch günstigeren Abgaben bei vollem Sozialversicherungsschutz, während Arbeitgeber mehr belastet werden.
Minijob bis zur Geringfügigkeitsgrenze: Kosten trägt in der Regel allein der Arbeitgeber
Ein Minijob liegt vor, wenn das durchschnittliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro monatlich nicht überschreitet. Diese Grenze orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn und entspricht im Jahr 2024 einer Arbeitszeit von 43,35 Stunden monatlich bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde. Höhere Stundenlöhne reduzieren die Arbeitszeit entsprechend.
Die Abgaben des Arbeitgebers für einen Minijob belaufen sich auf 28 Prozent:
- 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
- 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
Der Arbeitnehmer selbst hat lediglich Abzüge zur Rentenversicherung in Höhe von 3,6 Prozent, sofern er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Andere Sozialversicherungen bleiben jedoch unberücksichtigt.
Midijob: Arbeitgeber trägt höheren Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Midijobs sind Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich. Dieser beginnt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 2.000 Euro. Im unteren Bereich knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt die Beitragsbelastung des Arbeitgebers bei etwa 28 Prozent, was der Belastung eines Minijobs entspricht.
Mit steigendem Entgelt sinkt der Arbeitgeberanteil allmählich auf die übliche Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (knapp 20 Prozent). Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
- Krankenversicherung: 14,6 Prozent (plus durchschnittlich 1,7 Prozent Zusatzbeitrag)
- Rentenversicherung: 18,6 Prozent
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent
- Pflegeversicherung: 3,4 Prozent
Midijob: Günstige Belastung für Arbeitnehmer bei vollem SV-Schutz
Midijobs sind sozialversicherungspflichtig, wodurch Arbeitnehmer den vollen Schutz in der Sozialversicherung erhalten. Sie genießen nicht nur Rentenversicherungsschutz wie bei einem Minijob, sondern profitieren auch von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Im Übergangsbereich profitieren Arbeitnehmer von reduzierten Beiträgen aufgrund einer speziellen Berechnungsformel.
Gleiche Arbeitsrechte für Mini- und Midijobs
Minijobber und Midijobber haben die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung (z. B. Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung). Minijobber haben beispielsweise Anspruch auf:
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen)
- Bezahlten Urlaub (mindestens 24 Arbeitstage)
04.06.2024 - Daniel Eilenbrock
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