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Mitteilungspflicht für geleistete Zahlungen für die Durchführung von kostenlosen Bürgertests

Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

NTG24 - Mitteilungspflicht für geleistete Zahlungen für die Durchführung von kostenlosen Bürgertests

 

Die Mitteilungsverordnung wird um einen neuen Paragraphen ergänzt. Die geleitesteten Zahlungen für die Durchführung von kostenlosen Bürgertest sind den Finanzbehörden mitzuteilen.

 

Mitteilungsverordnung:

 

Die Mitteilungsverordnung ist eine im Jahr 1993 erlassene Rechtsverordnung. Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind verpflichtet der Finanzbehörden steuerliche erhebliche Tatsachen mitzuteilen. Die Mitteilungsverordnung wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten.

 

Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung:

 

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Werbebanner ISIN-WatchlistMit dem BMF-Schreiben vom 28.09.2021 ist die Mitteilungspflicht für die Kassenärztliche Vereinigung eingeführt worden. Die Kassenärztliche Vereinigung hat die geleisteten Zahlungen nach der Coronavirus-Testverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzbehörden zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht ist in § 14 der Mitteilungsverordnung eingeführt worden und gilt für geleistete Zahlungen die nach dem 31.12.2020 an die Leistungserbringer erfolgt sind. Die Kassenärztliche Vereinigung hat zur Gewährleistung der gleichmäßigen Besteuerung folgende Angaben nach § 14 Abs.2 zu übermitteln:

1. die im vorangegangenen Kalenderjahr geleisteten Zahlungen unter Benennung des Rechtsgrunds

2. Datum der Zahlung

3. die Bankverbindung, soweit unbare Zahlungen geleistet wurden

Die im Kalenderjahr 2021 gezahlten Leistungen sind nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes bis zum 30.04.2022 zu übermitteln.

 

Anwendungszeitraum:

 

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und § 14 der Mitteilungsverordnung tritt am 01.01.2025 außer Kraft.

 

Fazit:

 

In der Pandemie wurden die Aufwendungen für die kostenlosen Bürgertest nach der Coronavirus-Testverordnung seit dem 08.03.2021 vom Bund übernommen. Die Testzentren zur Durchführung der kostenlosen Antigen-Schnelltest konnten von den Gesundheitsämtern selbst oder von ihnen beauftragten Dritten betrieben werden, soweit eine ordnungsgemäße Durchführung garantiert werden kann. Die Mitteilungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung zu den geleisteten Zahlungen an die Betreiber von Corona-Testzentren soll bei den Finanzbehörden zu einer verbesserten Überprüfung der in der Steuererklärung deklarierten Beträge führen.

 

07.10.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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