Nachweis der Besteuerung vom ausländischen Arbeitslohn
FG Münster, vom 17.04.2020 - 1 K 1035/11 E – Arbeitgeberbescheinigung reicht aus – Kurzinfo
Damit der deutsche Staat ausländischen Arbeitslohn von der Einkommensteuer freistellt, also nur im Rahmen der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, muss der Arbeitnehmer gem. §50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) einen Nachweis erbringen, dass der Arbeitslohn im anderen Land auch tatsächlich versteuert wurde.
In der Praxis verlangt das Finanzamt hier oft die Vorlage des ausländischen Steuerbescheids (inkl. Übersetzung) oder eine personenbezogene Quellensteuerbescheinigung, aus der die ausländische Steuer hervorgeht. Eine reine Arbeitgeberbescheinigung reichte nicht aus – bis jetzt.
Tatbestand:
Im Streitfall klagte ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2008 an insgesamt 241 Tagen für seine inländische Arbeitgeberin in Indien tätig war, jedoch weiterhin über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte. Durch seine Tätigkeit in Indien wurde indische Lohnsteuer einbehalten und vom Arbeitgeber gezahlt. Eine indische Steuererklärung gab der Kläger nicht ab, da die Steuerschuld durch die einbehaltene Lohnsteuer bereits beglichen wurde. Ein Steuerbescheid wurde daher auch nicht erlassen.
In der deutschen Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger nunmehr die Freistellung gem. §50d Abs. 8 EStG seines ausländischen Arbeitslohns und fügte seiner Erklärung entsprechende Nachweise vom Arbeitgeber bei (Zahlungsbelege der indischen Lohnsteuer, Aufstellungen für die erhaltenen Löhne etc.).
Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass mangels der o.g. Nachweise (Kopie Steuerbescheid oder Quellensteuerbescheinigung) eine Freistellung nicht in Betracht käme und versteuerte den Arbeitslohn zusätzlich mit deutscher Einkommensteuer. Der hiergegen eingelegt Einspruch wurde per Einspruchsentscheidung als unbegründet abgelehnt.
Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und zwar erfolgreich
Das Urteil:
Aufgrund der vorliegenden Auflistungen des Arbeitgebers, die den Bruttoarbeitslohn des Klägers und der hierauf durch den Arbeitgeber abzuführenden indischen (Lohn-)Steuern enthält, sowie der hierzu vorliegenden Zahlungsbelege und insbesondere der erläuternden Bescheinigungen des Arbeitgebers des Klägers ist das FG davon überzeugt, dass der Arbeitgeber des Klägers von dem Bruttoarbeitslohn des Klägers indische (Lohn-)Steuern einbehalten und an den indischen Fiskus abgeführt hat. Die Einbehaltung und Abführung der indischen (Lohn-)Steuern haben die Kläger nicht lediglich plausibel gemacht, sondern anhand der im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen und unter Einbeziehung der erst gegen Ende des Klageverfahrens eingereichten erläuternden Arbeitgeberbescheinigungen nachgewiesen.
Soweit - wie im Streitfall - aufgrund der vorgelegten Belege keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass der durch die Tätigkeit im anderen Staat erzielte Bruttolohn im Tätigkeitsstaat mit Lohnsteuer belastet wurde, ist die Vorlage des Jahressteuerbescheids und Zahlungsbelegs nach Sinn und Zweck des § 50d Abs. 8 EStG nicht zwingend geboten (vgl. auch BMF-Schreiben vom 03.05.2018, BStBl. I 2018, 643, Tz 2.3.2.1.2, Abs. 2, Var. 1).
Das Urteil in voller Länge:
https://openjur.de/u/2202392.html
29.06.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de
Auf Twitter teilen Auf Facebook teilen
Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur
Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)