Aus Novemberhilfe wird auch Dezemberhilfe: Startschuss der Begünstigung
Beantragung der Novemberhilfe startet und wird in den Dezember verlängert
Mit meinem Artikel „Corona Novemberhilfe: Ausserordentliche Wirtschaftshilfe“ habe ich bereits über die aktuelle Begünstigung der Bundesregierung für alle von den temporären Schließungen im November betroffenen Unternehmen bzw. Selbständigen o.ä. berichtet.
Zu diesem Zeitpunkt stand noch kein offizieller Startschuss für die Beantragung dieser Novemberhilfe fest, doch ging man von dem 25.11.2020 aus. Nun mit einem Tag Verspätung kann ab dem heutigen Tag (26.11.2020) die Beantragung vorgenommen werden.
Für die genauen Voraussetzungen der Begünstigung wird auf den soeben genannten Artikel verwiesen.
Ablauf:
Wichtig bei der Beantragung ist, dass dieser nicht von Ihnen selbst vorgenommen werden kann, sondern hierfür ein Steuerberater*, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchführer aufgesucht werden muss. Diese können den Antrag dann für Sie stellen.
Hier klicken für einen detaillierten Ablauf für Soloselbständige
Für Soloselbständige greift jedoch eine Ausnahme. So können diese den geringeren Förderbetrag von max. 5000€ unter einer speziellen Identifizierung direkt selbst beantragen.
Die Identifizierung erfolgt mittels des kostenlosen Programms „ELSTER“ (Elektronische Steuererklärung) der Finanzverwaltung. Hier können Sie sich verifizieren und den Antrag online absenden.
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Der Antrag selbst kann nur elektronisch bzw. digital gestellt und eingereicht werden. Dies muss spätestens bis zum 31.01.2021 erfolgen.
Aus Novemberhilfe wird Dezemberhilfe:
Darüber hinaus wird die Beanspruchung der ursprünglich als Novemberhilfe in Vordergrund stehenden Begünstigung in den Monat Dezember verlängert. Somit kann auch für die Schließung der Wochen im Dezember eine Hilfe beantragt werden. Die Novemberhilfe wird sozusagen zur Dezemberhilfe. Dies hat die Bundesregierung am 25.11.2020 mit den Ländern verabschiedet. Die Voraussetzungen bleiben dieselben.
* Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dem Artikel die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
26.11.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de
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