Gewinne aus Online-Pokerspielen können steuerpflichtig sein
BFH, Urteil vom 22. Februar 2023 – X R 8/21
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 22. Februar 2023 (X R 8/21) klargestellt, dass Gewinne aus dem Online-Pokerspiel, insbesondere in der Variante "Texas Hold'em", als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden können. Dabei werden die vorherigen Urteile des BFH vom 16. September 2015 (X R 43/12) und vom 25. Februar 2021 (III R 67/18) weitergeführt.
Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten
Die Abgrenzung zwischen gewerblichen und privaten Tätigkeiten bei Pokerspielern (ähnlich wie bei Sportlern) erfolgt anhand der Frage, ob der Steuerpflichtige seine Aktivitäten aus rein privatem Spielbedürfnis wie ein Freizeit- oder Hobbyspieler ausübt oder ob strukturell-gewerbliche Aspekte im Vordergrund stehen. Das "Leitbild eines Berufsspielers" orientiert sich insbesondere daran, ob der Spieler den Markt systematisch unter Einsatz seiner "beruflichen" Erfahrungen ausnutzt.
Betriebsstätte bei Online-Pokerspielern
Ein Raum, in dem sich der Computer befindet, von dem aus ein Online-Pokerspieler seine Tätigkeit ausübt, wird als Betriebsstätte angesehen, wenn der Steuerpflichtige über diesen Raum eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Wenn sich diese Betriebsstätte im Inland befindet, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer. Hierbei wird eine Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 25. Februar 2021 (III R 67/18) vorgenommen, in dem es um Casinopoker ging.
06.09.2023 - Daniel Eilenbrock
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