Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen
BMF Schreiben vom 29.04.2024
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 29. April 2024 die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen geregelt. Dabei wurden die Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Ziel ist eine klare Abgrenzung zwischen elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen. Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend zusammengefasst.
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Definition von Online-Veranstaltungsdienstleistungen
In Abschnitt 3a.3 Absatz 11 UStAE wird eine neue Definition von Online-Veranstaltungsdienstleistungen eingeführt:
- Online-Veranstaltungsdienstleistungen: Leistungen, bei denen die Veranstaltungsteilnehmer in Echtzeit interagieren und sich aktiv an der Veranstaltung beteiligen können, unabhängig davon, ob sie physisch anwesend sind oder nicht.
Abgrenzung zu elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen
Die Online-Veranstaltungsdienstleistungen sind abzugrenzen von elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen:
- Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen: Automatisierte Leistungen, die minimalen menschlichen Eingriff erfordern, wie z. B. Bereitstellung von E-Books oder Streaming von vorab aufgezeichneten Videos.
Ort der Leistungserbringung
Die Anpassungen betreffen auch die Bestimmungen zum Leistungsort:
- Leistungsort bei Online-Veranstaltungen: Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist.
- Ort der Leistung bei anderen Veranstaltungen: Bei Präsenzveranstaltungen richtet sich der Leistungsort weiterhin nach dem Veranstaltungsort.
Beispiele für Online-Veranstaltungsdienstleistungen
Das BMF-Schreiben nennt einige Beispiele für Online-Veranstaltungsdienstleistungen:
- Webinare und virtuelle Konferenzen: Bei denen Teilnehmer live interagieren können.
- Virtuelle Messen: Mit interaktiven Ständen und Networking-Möglichkeiten.
- Online-Workshops und Schulungen: Bei denen die Teilnehmer direkt Fragen stellen oder an Diskussionen teilnehmen können.
Anwendung der neuen Regelungen
- Die Änderungen treten zum 1. Juli 2024 in Kraft.
- Bis zum 30. Juni 2024 gelten die bisherigen Regelungen.
Fazit
Das BMF-Schreiben klärt die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen und schafft klare Abgrenzungskriterien zu anderen elektronisch erbrachten Leistungen. Unternehmen, die entsprechende Dienstleistungen anbieten, sollten die neuen Regelungen prüfen und sicherstellen, dass sie den richtigen Leistungsort und Steuersatz anwenden.
Vollständiges Dokument:
Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie hier.
01.11.2024 - Daniel Eilenbrock
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