Entwurf des BMF Schreibens zur Optionsbesteuerung
Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG
Am 30.09.2021 ist ein Entwurf eines BMF Schreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung zur Stellungnahme an die Verbände bekannt gegeben worden.
Option zur Körperschaftsbesteuerung:
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 wurde die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG in das Gesetzt eingeführt. Personenhandels- und Partnergesellschaften können ohne einen tatsächlichen Rechtsformwechsel durch die Optionsbesteuerung ertragsteuerlich als Kapitalgesellschaft behandelt werden.
Entwurf des BMF Schreiben:
Durch die Bekanntgabe des Entwurfs des BMF Schreiben wird den Verbänden bis zum 20.10.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im BMF Schreiben werden die zeitliche Anwendung, der persönliche Anwendungsbereich, der Antrag, der Übergang und der Zeitraum zur Körperschaftsbesteuerung, sowie die Beendigung der Option und Sonderfälle behandelt.
Zeitliche Anwendung:
Die Option zur Körperschaftsbesteuerung kann erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen (§ 34 Absatz 1a KStG).
Persönlicher Anwendungsbereich:
Den Antrag zur Option zur Körperschaftsbesteuerung können Personenhandels- und Partnergesellschaften stellen. Eine GmbH & CO KG ist antragsberechtigt, soweit die Komplementärgesellschaft vermögensmäßig nicht beteiligt ist. Gesellschaften mit ausländischen Rechtsformen, die mit den in § 1a Abs.1 S.1 KStG genannten Rechtsformen vergleichbar sind, gehören zum persönlichen Anwendungsbereich. Für die Anwendung der Option zur Körperschaftsbesteuerung ist jährlich bei der Abgabe der Steuererklärung nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Besteuerungszeitraum erfüllt sind.
Antrag:
Der Antrag ist nach amtliche vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständige Finanzbehörde zu übermitteln und muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option zur Körperschaftsbesteuerung gelten soll, vorliegen. Der Antrag kann nicht vor Gründung der Gesellschaft gestellt werden, somit ist eine Option zur Körperschaftsbesteuerung für das erste (Rumpf-) Wirtschaftsjahr ausgeschlossen. Für den Antrag ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Es bedarf jedoch keine notariell beurkundete Beschlussfassung. Es handelt sich, um einen unwiderruflichen Antrag gem. § 1a Abs.1 S.1 KStG.
Übergang zur Körperschaftsbesteuerung:
Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Abs.2 S.1 KStG gilt als Formwechsel im Sinne des § 1 Abs.3 Nr.3 UmwStG. Daraus resultiert ertragsteuerlich ein fiktiver Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang. Zum steuerlichen Übertragungsstichtag ist zwingend zur Bilanzierung überzugehen, soweit bisher eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG vorlag. Ein hieraus entstehender Übergangsgewinn ist als laufender Gewinn im Wirtschaftsjahr, vor dem Wirtschaftsjahr der erstmaligen Ausübung der Optionsbesteuerung, zu besteuern. Die nach Randnr. 25.01 UmwStE für den Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft entsprechend anzuwendenden Randnr. 20.01 bis 23.21 UmwStE finden – mit Ausnahme der Ausführungen zur steuerlichen Rückwirkung – auch auf den fiktiven Formwechsel nach § 1a Absatz 2 Satz 1 KStG entsprechend Anwendung.
Weitere Punkte zum Übergang und Zeitraum der Körperschaftsbesteuerung sind ausführlich im BMF Schreiben erläutert.
Beendigung der Option:
Auf Antrag nach § 1a Abs.4 S.1 bis 3 KStG kann die Option zur Körperschaftsbesteuerung aufgehoben werden. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die Gesellschaft vom Optionsrecht keinen Gebrauch mehr machen möchte.
Zudem ist eine Beendigung der Option kraft Gesetzes möglich, wenn die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, eine Umwandlung in eine Körperschaft vorliegt oder bei Ausscheiden des letzten Gesellschafters. Die Beendigung stellt einen fiktiven Veräußerungs- und Erwerbsvorgang dar.
05.10.2021 - Tanja Schwedtmann
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