Neue Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer ab 01.01.2020
Neuer Pauschbetrag nach § 9 Abs.1 Nr.5b EStG
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde ein neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer ab dem 01.01.2020 eingeführt.
Voraussetzungen:
Die Berufskraftfahrerpauschale in Höhe von 8 € kann bei der Übernachtung in der Schlafkabine angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) für An- und Abreisetage in Verbindung mit einer Übernachtung (§ 9 Abs.4a S.3 Nr. 2 EStG)
oder
b) bei Abwesenheit von 24 Stunden
Pauschale:
Die Pauschale beträgt 8 € pro Kalendertag an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
Durch die Pauschale sollen die anfallenden Reisenebenkosten von Berufskraftfahrern abgegolten werden. Hierunter fallen z.B. Kosten für Toiletten, Duschgebühren, Park- und Abstellgebühren und Kosten die im Zusammenhang mit der Reinigung der Schlafkabine anfallen.
Die Berufskraftfahrerpauschale gem. § 9 Abs.1 Nr.5 EStG wird zusätzlich neben den regulären Verpflegungsmehraufwendungen des § 9 Abs.4a EStG gewährt.
Wahlrecht:
Es können weiterhin die nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.
Der Steuerpflichtige hat die Wahl zwischen der Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen oder der Beanspruchung des Pauschbetrags.
Fazit:
Die Einführung der Berufskraftfahrerpauschale ist eine Entlastung für diese Berufsgruppe. Die mit der Übernachtung in der Schlafkabine zusammenhängenden Kosten können ohne die aufwendige Dokumentation der tatsächlichen Kosten endlich berücksichtigt werden.
09.03.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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Cathrin Zygiel
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10.03.2021 14:04:20 Uhr
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