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Anwendung der Abfärbetheorie bei Verlusten aus Gewerbebetrieb

Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf vermögensverwaltende Tätigkeiten

NTG24 - Anwendung der Abfärbetheorie bei Verlusten aus Gewerbebetrieb

 

„Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit stehen bei Überschreiten der sog. Bagatellgrenze der Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegen“ nach neuster Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

 

Sachverhalt:

 

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft (GbR) und hat als Gesellschaftszweck die "Verwaltung und Vermietung der Grundstücke zur Erzielung von Überschüssen". Die Klägerin errichtete im Streitjahr Photovoltaikanlagen auf vermieteten Objekten. Für das Streitjahr wurden zwei Einkunftsermittlungen eingereicht. Eine beinhaltete die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die andere Ermittlung bezog sich auf die gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Das Finanzamt stellte mit dem Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest.

 

Entscheidung:

 

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Werbebanner SemitaxDer Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an. Mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage hat die Klägerin eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 und Satz 2 Alternative 1 EStG n.F. wird die im Übrigen ausgeübte vermögensverwaltende Tätigkeit in eine gewerbliche umqualifiziert. Durch Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze kommt die Bagatellfallregelung nicht in Betracht.

 

Hintergrund:

 

Nach dem neu eingeführten Satz 2 des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG tritt die Umqualifizierung der Einkünfte ein, unabhängig davon, ob aus der gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Mit der Einführung des Satzes 2 in das Gesetz ist der Gesetzgeber der bisherigen Rechtauffassung des BFH entgegengetreten. Der Bundesfinanzhof hat bisher die Meinung vertreten, dass negative gewerbliche Einkünfte nicht zu einer Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit führen. Die Geringfügigkeitsgrenze des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 1 EStG n.F ist im Streitfall zu berücksichtigen.

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Werbebanner ClaudemusSofern die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft und zugleich der Höchstbetrag von 24.500 EUR nicht überschritten wird, erfolgt keine Umqualifizierung der Einkünfte. Die Bagatellgrenzen sind bei gewerblichem Verlust und Gewinn anzuwenden. Es kommt keine höhere Bagatellgrenze für gemischt tätige vermögenswaltende Personengesellschaften in Betracht. Dies würde dem Grundgedanke des § 15 Abs.1 Nr.3 EStG widersprechen. Somit sind die Geringfügigkeitsgrenzen durch die Klägerin überschritten und die Anwendung des § 15 Abs.3 Nr.1 EStG ist ordnunsggemäß.

 

Fazit:

 

Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit stehen bei Überschreiten der sogenannten Bagatellgrenze der Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegen

 

31.10.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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