Verbesserung der Pflegepauschbeträge
Gesetzesentwurf beschlossen
Im Artikel vom 13.10.2020 war bereits der Gesetzesentwurf zur Anpassung der Behindertenpauschbeträge vorgestellt worden.
Der Bundesrat hat das Gesetz nunmehr in der dargestellten Form verabschiedet.
In diesem Gesetz wird zusätzlich auch der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG angepasst.
Voraussetzung für die Gewährung des Pflegepauschbetrags bleibt weiterhin, dass die Pflege unentgeltlich sowie im Haushalt des Pflegenden bzw. des Pflegebedürftigen persönlich erfolgt und die Wohnung in einem Mitgliedstaat der europäischen Union bzw. auf den das Abkommen des europäischen Wirtschaftsraums anzuwenden ist, liegt. Der Tatbestand der nicht nur vorübergehenden Hilflosigkeit ist nicht länger Ausschlussvoraussetzung.
Stattdessen ist der festgestellte Pflegegrad maßgeblich. Neu eingeführt wird eine Pauschale bei Vorliegen der Pflegegrade 2 und 3 (§ 33b Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG). Für den bisher bereits begünstigten Pflegegrad 4 und höher wird die Pauschale angehoben (§ 33b Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 EStG). Diese erhöhte Pauschale wird aber auch gewährt, wenn eine Hilflosigkeit i.S.d. § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt (§ 33b Abs. 6 Satz 4 EStG). Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, können die Pauschalen nach Satz 3 Nr. 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
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09.12.2020 - Veronika Graf - vg@ntg24.de
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