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Steuerliche Behandlung von steuerbefreiten Photovoltaikanlagen

Neue Regelungen und Abkehr von früheren Wertungen

NTG24 - Steuerliche Behandlung von steuerbefreiten Photovoltaikanlagen

 

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) hat in den vergangenen Monaten zunehmend Aufmerksamkeit in der Finanzverwaltung erhalten, insbesondere hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG. Ein aktueller Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein bringt nun eine Abkehr von früheren Auffassungen. Im Folgenden werden die wesentlichen Punkte des Erlasses und ihre Auswirkungen auf den Betrieb von steuerbefreiten PV-Anlagen erläutert.

 

Umfang einer Photovoltaikanlage

 

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Werbebanner Semitax 2Eine Photovoltaikanlage besteht in der Regel aus Solarmodulen, Wechselrichtern und einem Einspeisezähler. Der Begriff "eine" Photovoltaikanlage wird mathematisch interpretiert: Gibt es nur einen Einspeisezähler, liegt auch nur eine PV-Anlage vor, selbst wenn die Solarmodule auf mehreren Gebäuden verteilt sind. Der aktuelle Erlass vom 7. Dezember 2023 bringt hier eine Klarstellung, da in früheren Fällen bei mehreren Gebäuden trotz eines gemeinsamen Einspeisezählers von mehreren PV-Anlagen ausgegangen wurde.

 

Umfang der Steuerbefreiung

 

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG richtet sich nach der Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen. Entscheidend ist dabei die gebäudebezogene Betrachtung:

Beispiel 1:
Die Hofstelle besteht aus einem Einfamilienhaus (EFH), einem Stallgebäude und einer Maschinenhalle. Die Solarmodule auf den Gebäuden haben eine Leistung von insgesamt 80 kWp. Da die Leistungsgrenzen pro Gebäude nicht überschritten werden, sind die Einnahmen der PV-Anlage steuerfrei.

Beispiel 2:
Im zweiten Beispiel haben die Module auf der Maschinenhalle eine Leistung von 40 kWp, womit die Leistungsgrenze für dieses Gebäude überschritten wird. In diesem Fall ist die gesamte PV-Anlage nicht steuerfrei.

Auch Solarmodule, die nicht auf, an oder in einem Gebäude installiert sind (z. B. im Garten), können die Steuerbefreiung beeinflussen. Liegt die Leistung dieser Module jedoch unter 10 % der Gesamtleistung, bleibt die Steuerbefreiung erhalten.

 

Liebhabereiprüfung und Bewertung des Eigenverbrauchs

 

Ein wesentlicher Punkt des Erlasses betrifft die Liebhabereiprüfung. Der Wert des eigenverbrauchten Stroms wird nun abweichend von früheren Auffassungen mit den Herstellungskosten angesetzt. Diese Herstellungskosten ergeben sich aus den prognostizierten Gesamtkosten und der voraussichtlich erzeugten Strommenge über 20 Jahre.

Beispiel 3:
Wenn eine PV-Anlage 60 % des Stroms einspeist und 40 % im Haushalt verbraucht, beträgt der Herstellungskostenanteil für den selbst verbrauchten Strom 0,12 EUR pro kWh. Für den selbst verbrauchten Strom sind zusätzliche Betriebseinnahmen anzusetzen.

 

Betriebsausgabenüberhang und Einspruchsverfahren

 

Für Photovoltaikanlagen, die ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2022 steuerfrei gestellt wurden, ist der Abzug von Betriebsausgabenüberhängen, wie beispielsweise Steuerberatungskosten, nicht möglich. Diese Auffassung der Finanzverwaltung ist jedoch umstritten. Einsprüche werden in diesen Fällen mit Zustimmung des Einspruchsführenden ruhend gestellt.

 

Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen

 

Für vor 2022 gewährte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 3 EStG müssen für nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte PV-Anlagen rückgängig gemacht werden. Auch hier ist die Rechtsauffassung umstritten, und es laufen bereits Klageverfahren. Einsprüche werden ebenfalls ruhend gestellt.

 

Gewerbliche Infizierung von Mitunternehmerschaften

 

Eine steuerbefreite PV-Anlage führt dazu, dass eine bisher mögliche gewerbliche Infizierung von vermögensverwaltenden oder freiberuflichen Mitunternehmerschaften entfällt. Für betroffene Personengesellschaften hat das Bundesfinanzministerium eine Übergangsregelung bis Ende 2023 geschaffen. Wurde diese nicht genutzt, gilt die Betriebsaufgabe bereits ab dem 1. Januar 2022, und sämtliche Wirtschaftsgüter sind zu entnehmen und die stillen Reserven zu versteuern.

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Zusammenfassung:

Der Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 27. August 2024 bringt wesentliche Klarstellungen und Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. Die gebäudebezogene Betrachtung und die Bewertung des Eigenverbrauchs sind zentrale Punkte, die den Betrieb steuerbefreiter PV-Anlagen betreffen. Zudem bleiben einige Rechtsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsausgabenüberhängen und Investitionsabzugsbeträgen, weiterhin umstritten und bedürfen gerichtlicher Klärung.

 

21.10.2024 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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