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Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

Vereinfachungsregelung zu kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

NTG24 - Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

 

Die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken wird durch das BMF-Schreiben vom 02.06.2021 vereinfacht. Das Verwaltungsverfahren soll durch eine Regelung vereinfacht werden, indem auf die aufwändige Ergebnisprognose verzichtet werden kann.

 

Anwendungsbereich:

 

Die mit BMF-Schreiben vom 02.06.2021 eingeführte Vereinfachungsregelung gilt nur für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke.

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Werbebanner ISIN-WatchlistKleine Photovoltaikanlagen dürfen nur eine installierte Leistung von bis zu 10 kW haben. Diese müssen nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sein und auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen installiert sein. Es ist unschädlich, wenn bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder eine gelegentliche entgeltliche Vermietung eines Raumes erfolgt. Die Einnahmen aus Vermietung dürfen 520 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.

Bei Blockheizkraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW müssen die oben aufgeführten Voraussetzungen ebenfalls vorliegen.

 

Vereinfachungsregelung:

 

Auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen kann ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt werden, dass die kleine Photovoltaikanlage bzw. das vergleichbare Blockheizkraftwerk ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Der Antrag wirkt auch für die Zukunft und hat zur Folge, dass eine unbeachtliche Liebhaberei unterstellt wird. Für die Photovoltaikanlage bzw. das Blockheizkraftwerk ist die Abgabe der Anlage EÜR für alle noch offene Veranlagungszeiträume nicht mehr erforderlich. Hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht, sodass Steuerpflichtige weiterhin die Möglichkeit haben nach Maßgabe des H 15.3 EStH die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.

 

Weitere Verfahrensweisen:

 

Gewinne und Verluste aus bereits veranlagten Veranlagungszeiträumen, die aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung oder einer Vorläufigkeit noch änderbar wären, sind nicht mehr zu berücksichtigen. Soweit die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung nicht mehr vorliegen (z.B. Nutzungsänderung) ist der Antrag des Steuerpflichtigen unbedeutend und die Vereinfachungsregelung findet keine Anwendung mehr. Ein Wegfall der Voraussetzungen ist dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

 

22.06.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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