
BFH-Urteil: Steuerbefreiung für Praxisgemeinschaften gestärkt
BFH Urteil vom 04. September 2024 (XI R 37/21)
Der Beschluss des BFH vom 04. September 2024 (XI R 37/21) stärkt die Rechtssicherheit für Praxisgemeinschaften im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Befreiung. Wesentliche Punkte der Entscheidung sind:
- Umsatzsteuerliche Einordnung:
Eine Praxisgemeinschaft wird zwar als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG eingestuft, jedoch führt die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur nicht automatisch zu steuerpflichtigen Umsätzen.
- Leistungen für die ärztliche Tätigkeit:
Geschäftsführungsleistungen sowie weitere administrative Tätigkeiten, die der internen Organisation der Gemeinschaft dienen und ausschließlich zur Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit erbracht werden, sind nicht als steuerpflichtige Leistungen anzusehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungen lediglich auf Kostenerstattung beruhen und keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
- Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL:
Die Befreiung greift, wenn die erbrachten Leistungen unmittelbar der steuerfreien ärztlichen Tätigkeit der Mitglieder dienen – beispielsweise bei Verwaltungs- oder Reinigungsleistungen, sofern diese zur Heilbehandlung beitragen.
- Wettbewerbsverzerrung:
Der BFH weist das Argument der Finanzverwaltung zurück, wonach die Steuerbefreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Im Gesundheitsbereich sind vergleichbare Strukturen, wie Gemeinschaftspraxen, regelmäßig steuerbefreit.
28.03.2025 - Daniel Eilenbrock
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