Besteuerung von Preisgeldern für eine Doktorarbeit
FG Köln Urteil vom 18.02.2020 – Kurzinfo
Stellen Sie sich vor, Sie erhalten für Ihre Doktorarbeit / Dissertation ein Preisgeld. Sie würden sich natürlich freuen, doch was ist mit dem Finanzamt? Ist dieses Preisgeld dann in der Einkommensteuererklärung einzutragen? Das Finanzgericht Köln hat in einem Fall hierzu Stellung bezogen.
Sachverhalt:
In diesem Fall hatte eine junge Studentin in der Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiterin an einer Universität eine Dissertation verfasst. Für diese erhielt sie ein Preisgeld, welches von einem Unternehmen gesponsert und von der Universität ausbezahlt worden ist. Im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung machte Sie zwar die Druck- und Papierkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend, setze das Preisgeld jedoch nicht als Arbeitslohn an, da Sie dieses nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit bei der Universität sah. Es fehle bereits an einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart. Vielmehr sei der Preis eine Anerkennung für eine bestimmte Forschungstätigkeit.
Das Finanzamt war hier anderer Meinung und setzte das besagte Preisgeld als Arbeitslohn an, da dies als Vorteil von dritter Seite für die Beschäftigung der Studentin gewährt worden sei. Die Preisverleihung stelle nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit der Preisträgerin dar, sondern habe wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts (Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668). Insbesondere ergebe sich dies aus § 3 Abs. 7 des Sponsoringvertrages, wonach der Preis Mitarbeiter bei der berufsbegleitenden Promotion fördere.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos, sodass die Studentin (Klägerin) eine Klage beim Finanzgericht einreichte.
Dieses entschied im Urteil vom 18.02.2020 zu Gunsten der Finanzverwaltung und begründete dies wie folgt.
Das Urteil:
Das Preisgeld stellt sich nach objektiven Gesichtspunkten für die Klägerin im weitesten Sinne als Frucht ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin dar.
Die Klägerin hat ihre Dissertation (auch) im Rahmen ihrer Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin gefertigt. Zwar beinhaltet der Arbeitsvertrag der Klägerin keine ausdrückliche Pflicht zur Promotion, doch hat das Anstellungsverhältnis ihr die Möglichkeit hierzu eröffnet.
Damit ist die Dissertation der Klägerin auch das Ergebnis ihrer bezahlten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Das was sie hierfür erhält, nämlich den anteiligen Lohn und auch das Preisgeld stellt sich als Frucht dieser Tätigkeit dar. Wie auch die Klägerin vorträgt, ist der Preis eine Anerkennung ihrer Forschungstätigkeit und ist mithin tätigkeitsbezogen.
Des Weiteren hätte die Klägerin bereits eine eigene Zuordnung vorgenommen, da sie die Druck– und Papierkosten der Dissertation als Werbungskosten geltend gemacht hat.
Wenn also die Dissertation zur Erwerbssphäre der Klägerin gehört, dann fallen auch die aufgrund dieser Dissertation erhaltenen wirtschaftlichen Vorteile in die Erwerbsphäre. Denn ein und derselbe Sachverhalt kann steuerlich nur einheitlich gewürdigt werden. Die Versteuerung des F-Preises als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit ist sozusagen die Kehrseite des Werbungskostenabzugs (vgl. hierzu: Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rdnr. 9.57; Krumm).
Das Urteil in voller Länge.
https://openjur.de/u/2242350.html
14.08.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de
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