Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzecken durch geschiedenen Ehegatten
Ausschließliche Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nach Scheidung
Eine ausschließliche Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 EStG ist nicht gegeben, wenn der Eigentümer die Immobilie nach der Scheidung seiner geschiedenen Ehefrau und den Kindern überlässt.
Hintergrund:
Die Ehe des Klägers wurde im Jahr 2014 geschieden. Der Ehemann überlies im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung seiner ehemaligen Ehefrau und den Kindern die Immobilie zur Nutzung. Durch die Scheidungsfolgevereinbarung hat die Ehefrau ihren hälftigen Anteil an der Immobilie auf den Kläger übertragen. Als Gegenleistung wurde der Anteil der gemeinsam bestehenden Verbindlichkeiten der Ehefrau vom Kläger übernommen, eine Ausgleichszahlung von 359.000 € geleistet und die Ehefrau hatte bis zum 31.12.2018 bzw. 31.12.2019 das Recht das Grundstück mit den gemeinsamen Kindern unentgeltlich zu nutzen. Der Kläger veräußerte das Objekt in 2018. Die unentgeltliche Nutzung durch die geschiedene Ehefrau und die Kinder soll nach Ansicht des Klägers eine Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließen. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht.
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken:
Die Klage wurde vom Finanzgericht Münster abgewiesen. Der Begriff „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ nach § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 S.3 EStG ist so auszulegen, dass eine entsprechende Nutzung vorliegt, wenn der Kläger das Objekt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (§32 EStG) unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. In diesem Fall wird die Nutzung als zu „eigenen Wohnzwecken“ dem Eigentümer zugerechnet, weil dieser für das unterhaltsberechtigte Kind eine Unterbringung stellen muss. Eine Überlassung an andere, nicht unterhaltberechtigte Personen, sind im Sinne des § 23 EStG nicht begünstigt. Die gemeinschaftliche Überlassung an die geschiedene Ehefrau und die einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kinder, ist nicht begünstigt, da keine Überlassung an die Kinder zu alleiniger Nutzung vorliegt.
Fazit:
Eine gemeinsame Nutzungsüberlassung an nicht begünstigte Personen und einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder erfüllt nicht die Voraussetzungen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 EStG, sodass bei Verkauf des Objekts ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben ist. Dies entschied des Finanzgerichts Münster im Urteil vom 19.05.2022, 8 K 19/20 E.
26.07.2022 - Tanja Schwedtmann
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