Steuerpflicht von Prozess- und Verzugszinsen
Unterscheidung zur Abgeltungssteuer
Das Thüringer Finanzministerium hat in einer Medieninformation vom 17. Oktober 2023 auf die Steuerpflicht von Prozess- und Verzugszinsen hingewiesen. Diese Zinsen, die zwischen Verfahrensbeteiligten anfallen, unterscheiden sich von Zinserträgen aus Kapitalanlagen und müssen in der Einkommensteuererklärung des Empfängers gesondert angegeben werden.
Unterscheidung von Abgeltungsteuer
Im Falle von Zinsvereinbarungen, die von Privatpersonen getroffen und abgewickelt werden, wie beispielsweise private Darlehen, sind diese Zinsen von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Die daraus resultierenden Kapitalerträge müssen in der Einkommensteuererklärung des Empfängers beim Finanzamt angegeben werden. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Einkünfte nur dann als Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP der Steuererklärung zu erfassen sind, wenn sie nicht mit anderen Einkunftsarten in Zusammenhang stehen. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn Zinsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Renovierung einer vermieteten Wohnung getroffen werden; in diesem Fall gehören die Zinsen zu den Vermietungseinkünften
16.01.2024 - Daniel Eilenbrock
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