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Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting

Was ist das rückwirkende Ereignis beim Realsplitting?

NTG24 - Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting

 

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil X R 15/19 vom 28.07.2021 das rückwirkende Ereignis beim Realsplitting definiert.

 

Realsplitting:

 

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sind als Sonderausgaben bis zu 13.805 € im Kalenderjahr abzugsfähig, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. Die Anlage Unterhalt ist für den Antrag einzureichen.

 

Hintergrund:

 

Am 17.07.2008 reichte die Klägerin ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 beim Finanzamt ein, in der keine Unterhaltsleistungen im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG angegeben wurden. Die Erklärung wurde mit Bescheid vom 25.09.2008 erklärungsgemäß veranlagt.

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Werbebanner SemitaxDer geschiedene Ehegatte reichte die Anlage U mit der Zustimmung der Klägerin zur Einkommensteuererklärung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt am 12.02.2010 ein. Die Anerkennung der Zahlung des Abgeltungsbetrags von 10.000 € als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG war zunächst umstritten wurde jedoch mit Änderungsbescheid vom 15.09.2015 als abziehbare Unterhaltsleistung anerkannt.

Anschließend erging ein Änderungsbescheid am 26.11.2015 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Klägerin in der die berücksichtigte Zahlung als Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a EStG festgesetzt wurde. Einspruch und Klage der Klägerin, die sowohl auf eine Feststellung der Nichtigkeit als auch auf die Aufhebung dieses Bescheids gerichtet waren, blieben erfolglos.

Die Klägerin macht mit ihrer Revision geltend, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts nicht die Anerkennung des tatsächlichen Sonderausgabenabzugs bei dem geschiedenen Ehegatten, sondern bereits dessen Antrag, dem die Unterhaltsempfängerin zugestimmt hatte, das rückwirkende Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sei. Die Voraussetzungen seien bereits am 12.02.2010 erfüllt gewesen, so dass der Änderungsbescheid außerhalb der Festsetzungsfrist ergangen sei. Aus diesem Grunde sei er nichtig.

 

Entscheidung:

 

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Werbebanner EMH PM TradeDie Nichtigkeit wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen. Der geänderte Einkommensteuerbescheid der Beklagten für das Streitjahr wird jedoch aufgehoben. Der Bundesfinanzhof entschied „Die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2007 durch den Geber samt Einreichung der Zustimmungserklärung des Empfängers ist bereits das rückwirkende Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO, das zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a EStG 2007 führt. Auf die tatsächliche Anerkennung der Leistungen als Sonderausgaben beim Geber kommt es nicht an“. Demnach war die vierjährige Festsetzungsfrist bei ergehen des Änderungsbescheides für die Klägerin bereits abgelaufen und der Bescheid ist aufzuheben.

 

Fazit:

 

Der Antrag auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistung beim Leistenden und die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers stellen bereits das rückwirkende Ereignis dar.

 

24.02.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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