Rechnungs- und Leistungszeitraum in Rechnungen
Pflichtangaben in Rechnungen gem. § 14 UStG
Rechnungen ohne die gesetzlich verpflichtende Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistungen gem. § 14 Abs.4 Nr.6 UStG berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
BFH-Entscheidungen:
Der BFH hat mit Urteil vom 1. März 2018, V R 18/17 entschieden, dass im Einzelfall sich der Kalendermonat als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i. V. m. § 31 Abs. 4 UStDV) aus dem Rechnungsdatum ergeben kann. Dies sei der Fall, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat erbracht wurde, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Der BFH bestätigte mit Urteil vom 15. Oktober 2019, V R 29/19 (V R 44/16) erneut die Rechtsauffassung, dass sich der Leistungszeitraum aus dem Rechnungsdatum ergeben kann.
BMF-Schreiben:
Die Finanzverwaltung reagiert mit dem BMF-Schreiben vom 09.09.2021 (III C 2 - S 7280-a/19/10004 :001) auf die vorliegenden BFH-Urteile. Die Finanzverwaltung vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine Rechnung ohne den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung gem. § 14 Abs.4 Nr.6 UStG nicht ordnungsgemäß ist. Unter Bezug auf das BMF-Schreiben vom 18. September 2020, BStBl I S. 976, Rn. 9 bis 13 sei ein Vorsteuerabzug aus entsprechenden Rechnungen nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Finanzverwaltung sämtliche Angaben vorliegen, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen. Bei den oben aufgeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs handle es sich um die Würdigung von Einzelfällen. Die Annahme eines Zusammenfallens der Daten entsprechend der BFH-Urteile können nicht angenommen werden, wenn ein Zusammenfallen von Leistungszeitpunkt und Rechnungsausstellung nicht feststeht. Dies sei insbesondere der Fall, wenn eine unmittelbar mit der Leistung zusammenfallende Rechnungsausstellung nicht branchenüblich ist, vom Rechnungsaussteller nicht immer durchgeführt wird oder konkrete Zweifel am Zusammenfallen der Daten bestehen. Bei vorliegenden Zweifeln ist der zum Vorsteuerabzug berechtige Unternehmer in der Beweispflicht.
Der Anwendungserlass wird in Abschn.15.2a Abs.1a wie folgt geändert, indem folgende Sätze 8 und 9 eingefügt werden:
„Der Leistungszeitpunkt kann sich im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Leistung in dem Monat der Rechnungsstellung ausgeführt wurde (vgl. BFH-Urteile vom 1. 3. 2018, V R 18/17, BStBl 2021 II S. xxx, und vom 15. 10. 2019, V R 29/19 (V R 44/16), BStBl 2021 II S. xxx). 9 Solche Zweifel bestehen insbesondere, wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und Leistungsdatum nicht branchenüblich ist, der Rechnungsaussteller eine zeitnahe Abrechnung nicht regelmäßig durchführt oder bei der konkreten Leistung sonstige Zweifel am Zusammenfallen der Daten bestehen.“
24.09.2021 - Tanja Schwedtmann
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