
Gewinn aus Restschuldbefreiung
Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinnes aus einer Restschuldbefreiung
Die Finanzverwaltung hat ihre Rechtsauffassung zur ertragsteuerlichen Behandlung des Gewinnes aus einer Restschuldbefreiung geändert.
Bisherige Rechtsauffassungen:
Zur ertragsteuerlichen Behandlung des Gewinnes aus einer am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilten Restschuldbefreiung für betriebliche Schulden eines Einzelunternehmers existierten bisher zwei Rechtsaufassungen. In der Fachliteratur wurde die Meinung vertreten, dass der Gewinn aus der Restschuldbefreiung auf den Zeitpunkt der Betriebseinstellung zurückwirkt. Die Finanzverwaltung vertrat bisher die abweichende Rechtsaufassung entsprechend des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, dass der Gewinn erst in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, in dem die Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Neue Rechtsauffassung:
Das Bundesministerium der Finanzen ändert seine bisherige Rechtsauffassung mit dem BMF-Schreiben vom 08.04.2022. Die erteilte Restschuldbefreiung stellt ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde.
Vertrauensschutz:
Die neue Rechtsauffassung aus dem BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss der Steuerpflichtige die erteilte
Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln:
1. wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt.
2. Sofern der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt, kann der Steuerpflichtige bei Betriebsaufgaben vor dem 8. August 2017 entsprechend verfahren.
Der Gewinn aus der Restschuldbefreiung kann in diesen zwei Ausnahmefällen auf Antrag erst im Jahr der erteilten Restschuldbefreiung versteuert werden.
Fazit:
Die erteilte Restschuldbefreiung stellt ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis dar.
11.05.2022 - Tanja Schwedtmann
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