Sachbezüge im Jahr 2024
Anpassung der jährlichen Pauschalen
Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt wurden. Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt 313 Euro. Dieser Betrag teilt sich auf in 2,17 Euro für ein Frühstück und 4,13 Euro für ein Mittag- oder Abendessen pro Tag, was zu einem täglichen Gesamtwert von 10,43 Euro führt.
Sachbezugswerte für Unterkunft
Für die Bereitstellung von freier oder verbilligter Unterkunft an Arbeitnehmer liegt der Sachbezugswert ab 2024 bei 278 Euro monatlich, was einem täglichen Wert von 9,27 Euro entspricht. Diese Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Sozialversicherungspflicht.
Beispiele zur Anwendung
Beispiel für Mahlzeiten: Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber an jedem Arbeitstag ein kostenloses Mittagessen. Bei 20 Arbeitstagen im Monat würde dies einen Sachbezug von 82,60 Euro (4,13 Euro x 20 Tage) bedeuten.
Beispiel für Unterkunft: Ein Unternehmen stellt einem seiner Mitarbeiter eine Wohnung zur Verfügung. Der monatliche Mietwert der Wohnung liegt bei 500 Euro. Da der Sachbezugswert jedoch nur 278 Euro beträgt, wäre dieser Betrag für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung anzusetzen. Diese Änderungen in den Sachbezugswerten sind wichtig für die korrekte steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Sachbezügen in Unternehmen.
31.12.2023 - Daniel Eilenbrock
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