Sachzuwendungen bei einer VIP Loge
Pauschalierung von Sachzuwendungen bei einer VIP Loge
Finanzgerichtliche Entscheidung zur Pauschalierung von Sachzuwendungen bei Anmietung einer VIP-Loge.
Hintergrund:
In den Jahren 2012 bis 2014 wurde eine VIP-Loge mit 12 Sitzplätzen in einer Mehrzweckhalle für Veranstaltungen durch das Unternehmen angemietet. Der Preis für die Anmietung beläuft sich auf 130.000 € pro Jahr und beinhaltet keine Bewirtungsleistungen. Im Logenumlauf wurden das Logo und der Schriftzug des Unternehmens dargestellt. Weitere Werbe- und Sponsoringmaßnahmen sind nur innerhalb der Loge erlaubt. In den Streitjahren wurden Geschäftspartner zu Events eingeladen. Zudem waren Mitarbeiter und die Geschäftsführung bei Events anwesend.
Lohnsteuerrechtliche Beurteilung:
Nach dem VIP-Logenerlass des BMF teilte das Unternehmen die Aufwendungen auf die einzelnen Positionen auf. Das Unternehmen legte einen Anteil für Werbung in Höhe von 57 % und einen Anteil für Geschenke von 43 % fest und führte für den Anteil für Geschenke pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG ab. Der 30- prozentigen Anteil für Bewirtungskosten nach den Vorgaben im Erlass teilte das Unternehmen im Verhältnis 4:3 auf die Positionen Werbung und Geschenke auf. Die Lohnsteueraußenprüfung vertrat die Auffassung, dass im Schätzungswege ein Anteil von 75 Prozent auf Geschenke und lediglich 25 Prozent auf Werbung entfiel, da die Möglichkeit von Werbemaßnahmen durch die Auflagen bei der Vermietung sehr eingeschränkt waren. Im Klageverfahren entschied das Finanzgericht, dass das Unternehmen bei der Pauschalierung nach § 37b EStG nicht an die VIP-Logenerlasse gebunden ist, da Werbe- und Sponsoringmaßnahmen nur innerhalb der VIP-Loge gestattet waren.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ermittelte den Wert für die Pauschalierung, indem die Gesamtaufwendungen der Loge ins Verhältnis der tatsächlichen Nutzung gesetzt wurden, wobei Aufwandsteile ausgeklammert wurden, die nicht auf die Erbringung von Zuwendungen entfielen. Zunächst wurden abstrakte Platzwerte ermittelt. Die Aufteilung erfolgt nach vorliegenden Leerplätzen, Plätze für Mitarbeiter mit und ohne betrieblich veranlasste Teilnahme und Kundenplätze. Von den ermittelten Aufwandsanteilen für Kunden zog das Gericht einen 40%igen Werbeaufwand ab. Den restlichen Betrag unterliegt der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG. Der auf Arbeitnehmer entfallende Aufwandsanteil unterliegt der Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG.
Revision:
Ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VI R 15/21 ist beim BFH anhängig. Die Entscheidung ist maßgebend für Logenanmietungen ohne Bewirtungsanteil. Zudem wird die Frage entschieden, ob ein Abzug für die Betreuung der Geschäftspartner durch die Arbeitnehmer zulässig ist.
21.07.2022 - Tanja Schwedtmann
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