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Steuerliche Absetzbarkeit von Schneeräumarbeiten

Aufwendungen können steuerlich abgesetzt werden

NTG24 - Steuerliche Absetzbarkeit von Schneeräumarbeiten

 

Im Rahmen der Steuergesetzgebung bietet das Einkommensteuergesetz (§ 35a EStG) Steuerpflichtigen die Möglichkeit, eine Steuerermäßigung für Dienstleistungen in einem Privathaushalt zu beantragen. Diese Ermäßigung umfasst 20 % der Aufwendungen, jedoch maximal 4.000,00€ pro Kalenderjahr. Der Betrag wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen.

 

Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen

 

Anzeige:

Werbebanner Semitax 2Speziell für den Winterdienst, der Hausbesitzer zur Schnee- und Eisbeseitigung auf Gehwegen verpflichtet, gab es bisher Uneinigkeit bezüglich der Steuerbegünstigung. Die Finanzverwaltung lehnte Steuerermäßigungen für Arbeiten auf öffentlichen Gehwegen ab, da diese nicht auf Privatgrundstücken stattfanden. Diese Ansicht widersprach jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. März 2014 hervorgeht (Az.VI R 55/12).

 

Änderungen durch das BMF-Schreiben

 

Ein BMF-Schreiben vom 1. September 2021 (IV C 8 - S 2296-b/21/10002:001) erlaubt nun die Geltendmachung von Steuerermäßigungen für Aufwendungen, die für Winterdienste auf öffentlichen Gehwegen anfallen. Dies umfasst sowohl Straßenreinigung als auch Schneeräumarbeiten, sofern die Dienstleistungen mit haushaltsnahen Dienstleistungen vergleichbar sind.

 

Einschränkungen bei der Fahrbahnreinigung

 

Allerdings sieht die Finanzverwaltung Schneeräumkosten für Fahrbahnen, die an das Grundstück grenzen, weiterhin nicht als haushaltsnahe Dienstleistung an.

 

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung

 

Um die Steuerermäßigung geltend zu machen, müssen die Zahlungen im jeweiligen Jahr der Leistung erfolgen. Wichtig ist, dass die Zahlungen unbar getätigt und durch Überweisungsbelege nachgewiesen werden​

Das BMF Schreiben rund um §35a EStG in voller Länge:

https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2021/C-Anhaenge/Anhang-27b/II/anhang-27b-II.html

 

10.01.2024 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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