Dezember-Soforthilfe 2022: Keine Angabe in der Steuererklärung erforderlich
Erleichterung bei Abgabe der Steuererklärung 2023
Die Dezember-Soforthilfe 2022 durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sollte ursprünglich in der Steuererklärung für 2023 berücksichtigt werden. Jedoch entfällt diese Pflicht nun aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen.
Änderungen durch das Kreditmarktförderungsgesetz
Ursprüngliche Regelung
Ursprünglich war vorgesehen, dass der Bruttoentlastungsbetrag, der durch eingesparte Abschlagszahlungen im Dezember 2022 entstanden ist, versteuert werden sollte. Diese Beträge sollten in der Zeile 17 der Anlage SO zur Steuererklärung eingetragen werden.
Aufhebung der Besteuerung
Mit dem Kreditmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 wurde die Besteuerung der sogenannten Gaspreisbremse aufgehoben. Diese Entscheidung fiel, weil die Bundesregierung den bürokratischen Aufwand der Steuererhebung als zu hoch einschätzte.
Auswirkungen auf die Steuererklärung 2023
Formulare und Vordrucke
Trotz der Gesetzesänderung enthalten die Formulare zur Steuererklärung 2023 noch die überflüssige Abfrage nach dem Bruttoentlastungsbetrag. Die amtliche Anleitung, die diese Angabe verlangt, ist daher ebenfalls veraltet und nicht mehr relevant.
Praktische Umsetzung
Steuerzahler müssen die Zeile 17 der Anlage SO in der Steuererklärung 2023 nicht ausfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie eine Endabrechnung des Energieversorgers, eine Nebenkostenabrechnung oder eine Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft erhalten haben.
Fazit
Die Änderungen durch das Kreditmarktförderungsgesetz erleichtern den Steuerpflichtigen die Abgabe ihrer Steuererklärung, da die Dezember-Soforthilfe 2022 nicht mehr angegeben werden muss. Steuerzahler sollten dennoch die aktuellen Formulare sorgfältig prüfen, um unnötige Angaben zu vermeiden.
13.06.2024 - Daniel Eilenbrock
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