Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags 2020
Ist die Erhebung des Solidaritätszuschlags für 2020 zulässig?
Mit der Frage, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags für 2020 noch zulässig ist, müssen sich mittlerweile die Gerichte befassen.
Problematik:
Der Solidapakt ist zum 31.12.2019 ausgelaufen, sodass mittlerweile Klagen vor Gericht anhängig sind, ob die Erhebung nach dem Auslaufen des Solidarpakts II noch verfassungsgemäß ist. Sollten die Gerichte entscheiden, dass die Fortführung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2019 hinaus verfassungswidrig ist, würde das für den Steuerbürger bedeuten, dass der Solidaritätszuschlag bereits ab dem 01.01.2020 nicht mehr erhoben werden darf.
Vereinfacht gesagt, würde uns die zu Beginn des Jahres 2021 eingetretene Entlastung bereits ein Jahr zuvor zu Gute kommen.
Unter dem Aktenzeichen IX R 15/20 ist ein Verfahren beim BFH anhängig. Zudem ist eine Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 erhoben worden.
Verfahrensweise:
Das BMF-Schreiben vom 10.01.2019 (BStBl. I S.2) wurde zur Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen ergänzt. In den Steuerbescheiden ab dem Veranlagungszeitraum 2020 wird ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs.1 S.2 AO erfasst. Dieser lautet wie folgt:
„Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlags nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.“
Fazit:
Die vorläufig Steuerfestsetzung stellt im Hinblick auf die anhängigen Verfahren eine Erleichterung für die Steuerbürger dar. Sollte die Verfassungswidrigkeit durch die obersten Gerichte bestätigt werden, ist eine Änderung der Steuerbescheide für das Jahr 2020 möglich.
07.01.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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