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Solidaritätszuschlag bleibt bestehen – Klage nicht erfolgreich

BVerfG, Urteil vom 26. März 2025 – 2 BvR 1505/20

NTG24 - Solidaritätszuschlag bleibt bestehen – Klage nicht erfolgreich

 

Mit Urteil vom 26. März 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1505/20) die Verfassungsbeschwerden gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG) in der Fassung vom 10. Dezember 2019 abgewiesen. Der Solidaritätszuschlag, eingeführt zur Finanzierung der deutschen Einheit, bleibt damit verfassungsmäßig. Das Gericht sieht weder eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) noch des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG). Entscheidend war dabei die Einordnung des Solidaritätszuschlags als verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG.

 

Was ist eine Ergänzungsabgabe?

 

Ergänzungsabgaben sind Steuern, die der Bund zusätzlich zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erheben darf. Sie unterliegen besonderen Anforderungen:

- Sie setzen einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus,

- müssen akzessorisch zu den Hauptsteuern ausgestaltet sein,

- und dürfen das föderale Steuersystem nicht aushöhlen.

Der Gesetzgeber hat dabei einen Einschätzungsspielraum, der jedoch nicht unbegrenzt ist.

 

Kein evidenter Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs

 

Zentraler Streitpunkt war, ob der ursprüngliche Mehrbedarf – die Finanzierung der Wiedervereinigung – mittlerweile entfallen sei. Das Gericht verneint dies: Zwar sei der Bedarf zurückgegangen, aber nicht in evidenter Weise weggefallen, was eine Fortführung des Solidaritätszuschlags weiterhin verfassungsrechtlich ermögliche.

 

Kein Verstoß gegen Eigentum oder Gleichheit

 

Weder liegt ein Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum vor, noch werden Steuerpflichtige willkürlich oder unverhältnismäßig ungleich behandelt. Die soziale Staffelung des Solidaritätszuschlags ab 2021 sei sogar verfassungsgemäß geboten, da sie die steuerliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt.

 

Keine Pflicht zur Befristung

 

Das Gericht bekräftigt erneut, dass eine Ergänzungsabgabe nicht von vornherein befristet sein muss. Entscheidend sei allein das Fortbestehen des aufgabenbezogenen Bedarfs und dessen regelmäßige Überprüfung.

 

Beobachtungsobliegenheit des Gesetzgebers

 

Anzeige:

Werbebanner AudipyDer Gesetzgeber wird jedoch verpflichtet, den ursprünglich angenommenen Mehrbedarf regelmäßig zu überprüfen. Diese sogenannte Beobachtungsobliegenheit folgt daraus, dass Ergänzungsabgaben nicht an ein konkretes Steuerobjekt, sondern an einen politisch eingeschätzten Aufgabenbedarf geknüpft sind. Entfällt dieser in klar erkennbarer Weise, muss die Abgabe aufgehoben oder angepasst werden.

 

Sondervotum: Kritik aus dem Gericht

 

Richterin Wallrabenstein äußerte in einem abweichenden Sondervotum deutliche Kritik an der Entscheidung. Ihre zentralen Punkte:

- Die Entscheidung verengt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unangemessen.

- Die neue Verpflichtung zur Benennung und Beobachtung des Aufgabenbezugs schaffe ein Kassationsrisiko, das politisch gewollte Finanzierungsinstrumente gefährde.

- Die Entscheidung stehe in der Tradition des Vermögensteuer-Beschlusses und könne langfristig zur Aufgabe der Ergänzungsabgabe führen.

 

28.03.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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