Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Mündliche Verhandlung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
BFH gibt in Pressemitteilung die mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren IX R 15/20 Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bekannt.
Hintergrund:
Die Kläger in dem Verfahren werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und strittig sind die vom Finanzamt festgesetzten Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 2020 in Höhe von vierteljährlich 453 €, später 340 €. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen auf 0 € blieb unter Berufung auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 erfolglos. Da der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden dürfe, verbiete dieser Ausnahmecharakter eine immerwährende Erhebung. Der gegen die Ablehnung eingereichte Einspruch blieb erfolglos.
Bisheriger Verfahrensablauf:
Der Klage vor dem Finanzgericht wurde nur insoweit statt gegeben, dass der Solidaritätszuschlag im Vorauszahlungsbescheid ab dem 01.01.2021 nach den zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen Bestimmungen auf 19 € herabgesetzt wurde. Die Klage bezüglich der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für Veranlagungszeiträume ab 2020 wurde abgewiesen. Die Anpassung der Vorauszahlungsbescheides ab dem 01.01.2021 wurde vom Finanzamt umgesetzt und im Jahressteuerbescheid für das Jahr 2020 wurde der Solidaritätszuschlag festgesetzt.
Rechtsproblematik:
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 zu entscheiden. Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes und nach Auffassung der Kläger in dem Verfahren ist mit dem Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31.12.2019 sowie der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs keine Grundlage mehr zur Erhebung des Solidaritätszuschlages vorliegen würde. Die Kläger sehen ein Verstoß gegen das Grundgesetz durch die Erhebung des Solidaritätszuschlags gegeben. Zudem führe die Rückführung des Solidaritätszuschlags dazu, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) vorliegt, da nur ca. 10 Prozent Steuerpflichtigen einen Solidaritätszuschlag zahlen müssen.
BFH:
Der BFH hat zu entscheiden, ob das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 verfassungswidrig ist, damit eine Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgen kann. In der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs wird der Termin zur mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren IX R 15/20 bekannt gegeben. Am 17.01.2023 wird die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 verhandelt. Die Entscheidung wird voraussichtlich Ende Januar verkündet.
29.11.2022 - Tanja Schwedtmann
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