Vereinfachter Spendennachweis ab 2021
Erhöhung des Spendenbetrags für den vereinfachten Spendennachweis
Spenden können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Dem Finanzamt ist als Nachweis eine Spendenbescheinigung vorzulegen. Ohne die originale Spendenbescheinigung muss das Finanzamt Spenden nicht anerkennen.
Spendennachweis:
Gemäß § 50 Abs.1 EStDV muss eine sogenannte Zuwendungsbescheinigung für Spenden im Sinne des § 10b EStG und § 34g EstG vorgelegt werden. Die Zuwendungsbestätigung muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt worden sein. Vereinfacht gesagt, müssen Spendenbescheinigungen für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und politische Parteien ausgestellt werden.
Vereinfachungsregelung:
Nach § 50 Abs.4 S.1 Nr.2 EStDV war von einer Spendenbescheinigung abzusehen, wenn die Zuwendung 200 € nicht überstiegen hat. Ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung war in diesen Fällen ausreichend, um die Spende gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.
Ab dem 01.01.2021 wird dieser Betrag auf 300 € angehoben.
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Fazit:
Ab dem 01.01.2021 ist ein vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden bis 300 € möglich. Dies verschafft zumindest eine kleine Vereinfachung bzw. schafft einen größeren Spielraum. Es müssen z.B. von der Vereinsseite weniger Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.
30.12.2020 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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22.12.2021 11:28:18 Uhr
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Detlef Röhrig
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17.03.2021 14:55:56 Uhr
Gute, knappe und übersichtliche Darstellung des Themas
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