Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring
Aufwendungen für Sponsoring unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Hintergrund:
Im vorliegen Fall sind die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen in Zusammenhang mit Aufwendungen für Sponsoring strittig. Die gewerbetreibende Klägerin ist Sponsor einer Sportmannschaft der X-GmbH, die die Vermarktungsrechte im Rahmen der Heimspiele hat. Nach dem Sponsoringvertrag ist die Nutzung des Vereinslogos für Werbezwecke in Form von Firmenlogos des Sponsors auf dem Trikot, der Aufwärmbekleidung, der Kleidung der Offiziellen und Bandenwerbung vereinbart. Die statische Bandenwerbung an festgelegten Positionen wurde im Streitjahr durch eine LED-Technik ersetzt, sodass rotierende Werbeanzeigen vorliegen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden betragsmäßig abgegrenzte Aufwendungen nach § 8 Nr. 1d GewStG und § 8 Nr. 1f GewStG hinzugerechnet.
Entscheidung:
Der Einspruch der Klägerin war erfolglos. Das Finanzgericht vertritt die Rechtauffassung der Finanzverwaltung. Das Finanzgericht verneint eine Werbeleistung und sieht in dem Sponsoringvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis begründet. Für die vorgenommene Hinzurechnung ist das Vorliegen eines Miet- und Pachtzinses im Sinne des BGB erforderlich. Die Montage des Werbelogos durch die X-GmbH ist eine Nebenleistung und unbeachtlich. Im Rahmen der Umstellung auf die LED-Technik ist die Nutzung der Projektionsfläche maßgeblich. Somit sind alle Werbeflächen bewegliche Wirtschaftsgüter, die als fiktives Anlagevermögen angesehen werden.
Bei dem Vereinslogo handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Aufwendungen für die Nutzung des Vereinslogos ist eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten und unterliegt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Fazit:
Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u.a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr.1 d) GewStG bzw. § 8 Nr. 1 f) GewStG. Das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 11.11.2021, 10 K 29/20) hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. III R 5/22 anhängig.
31.08.2022 - Tanja Schwedtmann
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