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Vorsteuerabzug für Supersportwagen: Entscheidung des Niedersächsischen FG klärt Grenzen

Niedersächsisches FG, Urteil v. 18.1.2024, 5 K 148/23

NTG24 - Vorsteuerabzug für Supersportwagen: Entscheidung des Niedersächsischen FG klärt Grenzen

 

Hintergrund des Falls: Porsche als geplantes Ausstellungsstück

Ein Mobilfunkunternehmer plante, neben seinem bestehenden Geschäft ein Sportwagenzentrum mit Werkstatt und Waschanlage zu eröffnen. Um dieses zukünftige Unternehmen zu fördern, erwarb er 2021 einen Porsche 911 GT3 für 184.606 EUR zuzüglich 35.075 EUR Umsatzsteuer. Der Kauf erfolgte, bevor das geplante Autohaus gebaut war. Der Unternehmer deklarierte den Porsche als Ausstellungsstück und beantragte den Vorsteuerabzug.

 

Finanzgericht versagt den Vorsteuerabzug

 

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) entschied, dass der Vorsteuerabzug nicht gewährt werden könne, obwohl der Sportwagen nach Überzeugung des Gerichts für das Unternehmen angeschafft wurde. Es berief sich dabei auf die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wonach unangemessene Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Das Gericht stellte klar, dass der Porsche nicht zeitgerecht und unternehmerisch vernünftig erworben wurde, da die Eröffnung des Autohauses aufgrund ausstehender Finanzierung völlig ungewiss war.

 

Kriterien für die Unangemessenheit

 

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Werbebanner Semitax 2Die Entscheidung betont, dass selbst der Kauf eines teuren Fahrzeugs wie eines Porsche 911 GT3 unter Umständen angemessen sein kann, wenn er nachvollziehbar zum Unternehmenszweck beiträgt. Im vorliegenden Fall war die Fertigstellung des Autohauses jedoch weder gesichert noch zeitlich absehbar. Ein ordentlicher Unternehmer hätte einen solchen Kauf erst getätigt, wenn die Eröffnung des Autohauses und die damit verbundenen Umsätze konkret bevorstanden.

Das Gericht führte aus, dass das Fahrzeug bis zur Fertigstellung des Autohauses weder als Ausstellungsstück genutzt werden konnte noch einen Beitrag zum Erfolg des Unternehmens leisten konnte. Die Anschaffung zu diesem Zeitpunkt war daher unangemessen und damit steuerlich nicht abzugsfähig.

 

Konsequenzen für die Praxis

 

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Vorsteuerabzug bei hochpreisigen Anschaffungen sorgfältig begründet und dokumentiert werden muss. Insbesondere bei geplanten Unternehmensgründungen sollten Unternehmer sicherstellen, dass:

1. Ein konkreter Unternehmenszweck nachweisbar ist: Eine klare Verbindung zwischen der Anschaffung und der künftigen Erzielung von Umsätzen muss bestehen.

2. Die Anschaffung zeitlich angemessen erfolgt: Der Zeitpunkt des Kaufs sollte in einem nachvollziehbaren Verhältnis zum Unternehmensstart stehen.

3. Die wirtschaftliche Notwendigkeit belegt wird: Die Anschaffung sollte auf Grundlage einer plausiblen Unternehmensplanung erfolgen.

 

Ausblick und Bedeutung für Unternehmer

 

Die Entscheidung des Niedersächsischen FG zeigt, dass hochpreisige Investitionen vor der Gründung eines Unternehmens oder vor der Erzielung erster Umsätze steuerlich kritisch betrachtet werden können. Sie stellt aber auch klar, dass ein Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich ist, wenn eine angemessene und nachvollziehbare Verbindung zum Unternehmenszweck besteht.

Unternehmer sollten bei vergleichbaren Vorhaben stets eine fundierte Begründung vorlegen und sich der Risiken bewusst sein, dass Finanzgerichte Einzelfallentscheidungen treffen, die nicht immer zugunsten des Steuerpflichtigen ausfallen.

 

27.01.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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