Steueränderungen 2022 im Überblick
Zusammenfassung der Steueränderungen für 2022
Durch den Jahreswechsel rücken die Änderungen der Steuergesetze für das Jahr 2022 in den Fokus.
Steueränderungen 2022:
Die zusammenfassende Darstellung in diesem Artikel soll einen Überblick über die wichtigsten Steueränderungen für das Jahr 2022 verschaffen. Die Änderungen zum Jahreswechsel sind immer Vielfältig, sodass insbesondere abzugrenzen ist, welche Regelungen nach dem Jahreswechsel für den Veranlagungszeitraum 2022 noch Bestand haben.
Corona-Sonderzahlungen:
Corona-Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind bis zu insgesamt 1.500 € steuerfrei nach § 3 Nr.11a des Einkommensteuergesetzes. Die steuerfreie Auszahlung von Corona-Sonderzahlungen sind nach dem AbzStEntModG nur noch bis zum 31.03.2022 möglich.
Degressive Abschreibung:
Die degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 und max. 25 Prozent für die Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist nicht auf Anschaffungen ab dem 01.01.2022 anwendbar. Die Regelung wurde durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz für Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 eingeführt.
Einkommenstarif:
Der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde von 9.744 € auf 9.984 € angehoben. Zudem wurden die Tarifwerte zur Abmilderung der kalten Progression verschoben, sodass der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 € anzuwenden ist.
Grundsteuer:
Der neue Grundsteuerreform hat der Bundesrat am 08.11.2019 zugestimmt. Die veralteten Einheitswerte zur Berechnung der Grundsteuer wurden am 10.04.2018 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehen. Die neue Grundsteuer wird ab dem 01.01.2025 erhoben. Für jede einzelne wirtschaftliche Einheit muss eine elektronische Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 beim Finanzamt abgeben werden. (Anm. elektronische Abgabe ab dem 01.07.2022 technisch möglich). Dies ist Voraussetzung, damit Städte und Gemeinden ihre Grundsteuer ab dem 1.1.2025 erheben können.
Homeoffice-Pauschale:
Die Homeoffice-Pauschale mit 5 Euro pro Kalendertag (max. 600 € im Kalenderjahr) an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, ist befristet auf die Ausübung von Tätigkeiten bis zum 01.01.2022. Die Homeoffice-Pauschale wird bei der Werbungskostenpauschale eingerechnet. Ab dem 01.01.2022 können nur noch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden.
Investitionsabzugsbetrag:
Die Investitionsfrist von regulär drei Jahren wurde durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz auf 4 Jahre verlängert. Sofern die drei- oder vierjährige Investitionsfrist in 2021 abgelaufen ist, kann die Investition auch noch in 2022 getätigt werden.
Private Pkw-Nutzung Elektrofahrzeuge:
Bei der Anschaffung von extern aufladbaren Elektro- oder Hybridfahrzeugen zwischen dem 01.01.2022 bis 31.12.2024 mit einem Bruttolistenpreis nicht unter 40.000 € und einer Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm pro Kilometer oder einer Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs von mindestens 60 Kilometer (bisher 40 km) ist die hälftige Bemessungsgrundlage anzusetzen. Bei der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten oder vergleichbaren Kosten nur hälftig zu berücksichtigen.
Reinvestitionsrücklage:
Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.
Sachbezüge:
Ab dem 01.01.2022 geltend neue Abgrenzungskriterien für die Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten als Geldleistungen oder Sachbezüge. Die Beurteilung als Sachbezug ist nur noch in drei Fallkonstellationen zulässig, in denen die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen.
Die monatliche Freigrenze von Sachbezügen wurde von 44 € auf 50 € angehoben.
Verlustverrechnung:
Ab dem 01.01.2022 gelten wieder die gesetzlichen Höchstbetragsgrenzen für den Verlustrücktag von 1 Millionen bei Einzelveranlagung und 2 Millionen bei Zusammenveranlagung.
11.01.2022 - Tanja Schwedtmann
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