Umsatzsteuerbefreiung für Einlagerung von Eizellen
Die Einlagerung von eingefrorenen Eizellen ist eine steuerfreie Heilbehandlung
Der BFH gibt mit der Pressemittelung vom 06.10.2022 bekannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei ist.
Streitfall:
Im vorliegenden Streitfall waren zwei unterschiedliche Gesellschaften am Verfahren der künstlichen Befruchtung beteiligt. Eine Gesellschaft ist auf den Bereich der Kryokonservierung zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung spezialisiert. Die Gesellschaft ist für die Einlagerung in Fällen zuständig, in denen eine organisch bedingte Sterilität bei einem der beiden fortpflanzungswilligen Partner vorlag.
Die tatsächliche Durchführung der Fruchtbarkeitsbehandlung wurde von einem anderen Unternehmen durchgeführt. Für beide Unternehmen waren dieselben Personen tätig. Das Finanzamt erkannte für die Fruchtbarkeitsbehandlung die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.14 Buchst.a UStG an, während die Einlagerung als steuerpflichtiger Umsatz qualifiziert wurde. Das Finanzgericht entschied, dass es sich bei der Einlagerung der eingefrorenen Eizellen, um eine steuerfreie Heilbehandlung handelt.
Entscheidung des BFH:
Der BFH bestätigt die Entscheidung des Finanzgerichts. Zur Begründung wird in der Pressemitteilung angegeben, dass der BFH „ […] bereits in der Vergangenheit entschieden habe, dass die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatzsteuerfrei ist, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, wie er z.B. bei der Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft im Hinblick auf eine andauernde organisch bedingte Sterilität besteht (BFH-Urteil vom 29.07.2015 - XI R 23/13, BFHE 251, 86, BStBl II 2017, 733). Ergänzend führt er aus, dass auch die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen umsatzsteuerfrei ist.“
Der Bundesfinanzhof nimmt im Gegensatz zur Finanzverwaltung keine Unterscheidung vor, ob es sich um „weiteren Lagerung“ und „bloßen Lagerung“ vor. Die Annahme einer „bloßen Lagerung“ führte bei der Finanzverwaltung zur Behandlung als steuerpflichtige Leistung. Für den Bundesfinanzhof ist maßgeblich, dass es in beiden Fällen gleichermaßen um eine Lagerung als umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung geht. Dass in Bezug auf die Fruchtbarkeitsbehandlung und die Einlagerung Leistungen zweier unterschiedlicher Unternehmer vorlagen, sieht der BFH jedenfalls dann als unerheblich an, wenn für die beiden Unternehmer dieselben Personen tätig sind.
Fazit:
Die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen ist gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums mit einer Kryokonservierung erfolgt, bei dem Einlagerung und Kryokonservierung zwar durch zwei unterschiedliche Unternehmer durchgeführt werden, für die aber dieselben Ärzte tätig sind.
07.10.2022 - Tanja Schwedtmann
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