Steuerentlastungsgesetz 2022
Bundesrat stimmt Steuerentlastungsgesetz 2022 zu
Der Bundesrat hat am 20.05.2022 dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt und es wurden zusätzliche Maßnahmen aus dem aus dem zweiten Entlastungspaket aufgenommen.
Die nachfolgend dargestellten steuerliche Maßnahmen sollen die finanzielle Belastung der Bürger abfangen.
Energiepauschale:
Eine einmalige Energiepauschale von 300 € für einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige wird eingeführt. Arbeitnehmer wird das Geld als Zuschuss über den Arbeitgeber ausbezahlt und bei selbständigen Erwerbstätigen erfolgt eine Berücksichtigung über die Minderung der Steuervorauszahlungen. Die ausgezahlte Pauschale unterliegt der Einkommensteuer und wird bei Anspruchsberechtigen mit nichtselbständigen Einkünften als Einnahme nach § 19 EStG besteuert, bei allen übrigen Anspruchsberechtigten stellt die Energiepauschale Einnahmen nach § 22 Nr.3 EStG dar.
Einmalzahlung für Familien:
Familien sollen zur Abmilderung der finanziellen Belastung noch einen einmaligen Kinderbonus von 100 € pro Kind erhalten. Die Auszahlung erfolgt über die Familienkassen. Es erfolgt eine Anrechnung des Bonus auf den Kinderfreibetrag. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für Kinder, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, ist die Auszahlung des Kindergeldbonus möglich, wenn für die Kinder in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.
Pendlerpauschale:
Rückwirkend ab dem 01.01.2022 soll die für den 01.01.2024 anstehende Erhöhung der Pendlerpauschale vorgezogen werden. Die Pendlerpauschale beträgt bis zum 20 Kilometer 30 Cent und ab dem 21 Kilometer 35 Cent. Die Pauschale ab dem 21 Kilometer soll nun vorzeitig auf 38 Cent erhöht werden.
Werbungskostenpauschale:
Eine Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrag um 200 € auf 1.200 € soll ab dem 01.01.2022 zu einer Entlastung der Steuerpflichtigen führen, die keine Fernpendler sind.
Grundfreibetrag:
Der Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer wird von derzeit 9.984 € auf 10.347 € angehoben.
Der bisher vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber aufgrund der unmittelbaren Auswirkung durch die Anhebung des Grundfreibetrags und Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Die Art der Korrektur ist durch den Gesetzgeber nicht festgelegt worden, sodass durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung der Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen kann.
25.05.2022 - Tanja Schwedtmann
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