Steuererklärung in Papierform
Vorgaben für Erklärungen in Papierform
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht Schreiben zu „Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Absatz 1 der Abgabenordnung - AO)“.
Steuererklärungen:
Das BMF bezieht in dem Schreiben Stellung, in welchen Fällen die Abgabe einer Steuererklärung in Papierform zulässig ist. Zudem werden die einzelnen Vorgaben für Erklärungen in Papierform dargelegt. Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln.
Erklärung in Papierform:
Steuererklärungen dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn
- die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z. B. § 25 Absatz 4
Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG) oder
- ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 2
EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 – AO).
Gewerbetreibende, Selbstständige oder auch Land- und Forstwirte sind grundsätzlich zur elektronischen Abgabe verpflichtet.
Amtlich vorgeschriebener Vordruck:
Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Schreiben vom 12.08.2022 vor, welche Vordrucke für die Abgabe in Papierform zugelassen sind. Eine Abgabe in Papierform kann nur unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass die Steuererklärungen in Papierform nach „amtlich vorgeschriebenem Vordruck“übermittelt werden (§ 150 Absatz 1 AO). Diese Anforderung erfüllen:
- Vordrucke, die mit den von der Steuerverwaltung freigegebenen Druckvorlagen
hergestellt worden sind und z. B. in Finanzämtern zur Mitnahme ausliegen (amtliche Vordrucke);
- Vordrucke, die auf den Internetseiten der Steuerverwaltung bereitgestellt und ausgedruckt werden (amtliche Internet-Vordrucke) und
- Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlich freigegebenen Druckvorlage – insbesondere durch Steuererklärungssoftware – erzeugt und ausgedruckt werden (nichtamtliche Vordrucke).
Fazit:
Eine Abgabe der Steuererklärung in Papierform ist zulässig, soweit eine elektronische Übermittlung nicht angeordnet ist oder ein Härtefall vorliegt und Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck übermittelt werden.
29.08.2022 - Tanja Schwedtmann
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