Allgemeinverfügung zu Handwerkerleistungen und Erschließungskosten
Entscheidung zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG durch Allgemeinverfügung
Die Finanzverwaltung hat durch eine Allgemeinverfügung die Einsprüche und Änderungsanträge zu Handwerkerleistungen in Bezug auf die Erschließung öffentlicher Straßen zurückgewiesen.
Hintergrund:
Der Bund der Steuerzahler hat ein Verfahren als Musterklage unterstützt zur Klärung, ob von der Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten als Handwerkerleistung nach § 35a begünstigt sind. Der BFH hat mit Urteil vom 20.03.2014 - VI R 56/12, entschieden, dass der Begriff "im Haushalt" räumlich-funktional auszulegen ist. Handwerkerleistungen müssen nach § 35a Abs.4 S.1 EStG im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Die Rechtsprechung des BFH führte dazu, dass die Grenze des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt ist. Leistungen jenseits der Grundstücksgrenze können begünstigt sein, sofern diese in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Die Voraussetzung des § 35a Abs. 4 EStG sind z.B. laut Rechtsprechung erfüllt, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
BFH Entscheidung:
Der BFH hatte mit Urteil vom 21.02.2018 - VI R 18/16 bereits entschieden, dass die Neuverlegung einer Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes nicht in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt steht, weil es nicht um den Haus- bzw. Grundstücksanschluss handelt. Die Maßnahme betrifft das öffentliche Straßennetz und kommt allen Nutzern des Versorgungsnetzes zu Gute. Die Entscheidung des BFH mit Urteil vom 28.04.2020 - VI R 50/17 zur Erschließung einer öffentlichen Straße ist folgerichtig ergangen.
Die Erschließung einer öffentlichen Straße ist nicht grundstücksbezogen und erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 35a EStG. Der räumlich-funktionellen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückeigentümers fehlt. Die Leistung bezieht sich auf den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes. Eine Steuerermäßigung für Erschließungskosten nach § 35a EStG ist ausgeschlossen.
Allgemeinverfügung:
Die Allgemeinverfügung folgt den Rechtsprechungen des Bundesfinanzhofs. Durch die Allgemeinverfügung werden am 28.2.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Einkommensteuerfestsetzungen zurückgewiesen, soweit die Begründung der Einsprüche sich auf die Berücksichtigung der von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks als haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) beziehen. Entsprechendes gilt für Änderungsanträge.
10.03.2022 - Tanja Schwedtmann
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