Xetra-Gold und EUWAX-Gold in Kürze wohl nicht mehr steuerfrei
Physische Edelmetallfonds sollen steuerlich wie Zertifikaten behandelt werden
Vor einigen Tagen hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 veröffentlicht. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 soll dem ,,fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf entsprochen werden‘‘, schreibt das Bundesfinanzministerium. Dazu gehören zum Beispiel die Umsetzung von EU-Richtlinien und -Verordnungen, aber auch Klarstellungen und die Übernahme von höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Investoren mit Edelmetallpositionen dürften sich beim Lesen allerdings erstaunt die Augen reiben. Denn darin ist folgende Textpassage enthalten:
,, §20 Absatz1 Nummer7 Satz1: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach der bisherigen Fassung des §20 Absatz1 Nummer7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Die Regelung hat die Funktion eines Auffangtatbestandes. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist eine Kapitalforderung. Bisher nicht erfasst sind dagegen wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbare Kapitalanlagen, die auf eine Sachleistung, z.B. die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet sind (BFH-Urteile vom 12. Mai 2015, VIII R 4/15 und VIII R 35/14). Da die Einlösung einer auf eine Sachleistung gerichteten Forderung auch keine Veräußerung im Sinne von §23 Absatz1 Nummer2 EStG darstellt (BFH-Urteil vom 6. Februar 2018, IX R 33/17), sind die Erträge hieraus bisher steuerlich unbeachtlich.
Die Änderung in §20 Absatz1 Nummer7 EStG erweitert den Begriff der Kapitalforderungen und erfasst zukünftig auch Erträge aus Forderungen, wenn anstatt der Rückzahlung des geleisteten Geldbetrages eine Sachleistung gewährt wird oder eine Sachleistung gewährt werden kann. Mit der Erweiterung des Tatbestandes werden somit auch Kapitalanlagen erfasst, die auf die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet sind und wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbar sind.‘‘
Bis jetzt sind die Gewinne nach einer Haltefrist von 1 Jahr steuerfrei. Sollte diese Bestimmung nun Gesetzeskraft erlangen, sind neben Xetra-Gold auch EUWAX-Gold, aber auch andere Edelmetall-ETC’s wie der WisdomTree Physical Swiss Gold ETC betroffen.
Dies bedeutet, dass bereits ab dem kommenden Jahr Kapitalanleger auf die Gewinne physisch unterlegter Edelmetall-ETC’s Abgeltungsteuer zahlen sollen. Dies würde bedeuten, dass diese Gewinne vom 01.01.2021 an der Kapitalertragsteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer unterliegen, in der Summe rund 27 %.
Fazit
Der Staat will mit dem neuen Jahressteuergesetz die Gewinne aus dem neuen Aufwärtszyklus der Edelmetalle der Besteuerung ähnlich wie jene von Zertifikaten unterwerfen und damit an der Hausse der Edelmetalle partizipieren.
Sollte dieser Entwurf Gesetz werden, dürfte er die Attraktivität von physischen Edelmetallen weiter erhöhen. Investoren, bei denen die Spekulationsfrist noch vor dem Jahresende abläuft, können ihre Positionen noch vor Jahresende steuerfrei veräußern. Für alle anderen wäre die Möglichkeit eine Überlegung wert, sich das entsprechende Edelmetall ausliefern zu lassen.
27.07.2020 - Arndt Kümpel - ak@ntg24.de
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