Verschärfung im Steuerstrafrecht
Wie Steuerhinterziehung zukünftig verfolgt werden kann.
Steuerhinterziehung ist mittlerweile ein populäres Thema. Immer wieder liest man in der Presse von Steuerstraftaten im großen Stil. Gelder, die dem Staat fehlen und zu Lasten aller Steuerbürger ausgeglichen werden müssen.
Für besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung sind gesetzliche Änderungen erlassen worden. Diese werden im Artikel zusammenfassend dargestellt.
Besonders schwere Fälle:
Die besonders schweren Fälle einer Steuerhinterziehung, auf die sich die gesetzlichen Änderungen beziehen, sind in § 370 Abs.3 Nr.3 S.2 Abgabenordnung aufgelistet. Hierunter fallen z.B. Fälle, in denen im großen Maße Steuern verkürzt bzw. Steuervorteile erlangt wurden.
Verlängerung der Verjährung:
Am 01.07.2020 ist der neu gefasste § 376 AO in Kraft getreten.
Die Frist zur Verfolgung von Steuerstraftaten wird auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist ausgedehnt. Das heißt in besonders schweren Fällen beträgt die Verjährungsfrist 25 Jahre.
Einziehung im Steuerstrafverfahren:
Die Verjährung von Steueransprüchen führt in der Regel zum Erlöschen des Anspruchs gem. § 47 AO. Durch die Neufassung des § 375a AO kann für verjährt Steueransprüche die Einziehung nach § 73 des Strafgesetzbuches erfolgen.
Fazit:
Die Finanzverwaltung erhält durch die neue Gesetzgebung einen erweiterten Spielraum für die Verfolgung und Einziehung von rechtswidrig erlangten Taterträgen.
In der Literatur wird diskutiert, ob die Neureglungen zur Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährung verhältnismäßig sind. Es bleibt abzuwarten, wie auf die Gesetzgebung reagiert
12.02.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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