Wie werden Gewinnausschüttungen besteuert?
Abgeltungsteuer ist doch logisch! Oder?
Anleger und Anteilshaber von GmbHs wissen vermutlich, dass es die Abgeltungsteuer gibt.
Was viele aber nicht wissen: Es gibt auch andere Möglichkeiten der Besteuerung.
Bevor wir uns angucken, wie das mit der Besteuerung funktioniert, ein kleiner Disclaimer: Was wir hier sagen gilt sowohl für die Gewinnausschüttung aus einer GmbH als auch für die Dividende aus einer AG, wobei wir der Einfachheit halber jetzt nur von Gewinnausschüttungen und GmbHs sprechen werden.
Erstmal einen Step back
Um zu wissen, wie die Gewinnausschüttung besteuert wird, muss man sich erst einmal anschauen, wo die Anteile überhaupt gehalten werden:
1. Im Privatvermögen
2. Im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft
3. Im Betriebsvermögen einer anderen Kapitalgesellschaft
Fangen wir erstmal mit dem Klassiker an, dem Privatvermögen.
Hier wird die Gewinnausschüttung in der Regel mit der Abgeltungsteuer, auch Kapitalertragsteuer genannt, versteuert.
Die beträgt erst einmal immer 25%, gegebenenfalls noch zuzüglich Soli und Kirchensteuer.
Liegt euer persönlicher Einkommensteuersatz allerdings unter den 25%, dann könnt ihr in eurer Einkommensteuererklärung auch über die Günstigerprüfung beantragen, dass euer persönlicher Einkommensteuersatz auf die Gewinnausschüttung angewandt wird und erhaltet dann die zu viel gezahlte Steuer zurück.
Außerdem gibt’s auch noch den ziemlich bekannten Sparerpauschbetrag in Höhe von 801€ pro Jahr, der immer steuerfrei gestellt wird und damit den Abzug von Werbungskosten ausschließt.
Wie genau das Ganze funktioniert, haben wir euch in einem früheren Beitrag schon mal erklärt.
Man kann hier aber unter bestimmten Voraussetzungen auch das Teileinkünfteverfahren – kurz TEV – beantragen:
Dafür müsst ihr zu mindestens 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein oder alternativ zu 1%, wenn ihr gleichzeitig einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH nehmen könnt, weil ihr beruflich für sie tätig seid, zum Beispiel als Geschäftsführer.
Falls ihr euch für das TEV entscheidet, gilt euer Antrag für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, zumindest wenn ihr ihn nicht widerruft.
Solltet ihr doch widerrufen, könnt ihr den Antrag auf das TEV für diese Beteiligung aber nicht nochmal stellen.
Wenn ihr euch für das TEV entscheidet, werden 40% der Gewinnausschüttung steuerfrei gestellt und ihr könnt die Ausgaben steuerlich geltend machen, allerdings nur zu 60%.
Was dann noch übrig bleibt, wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Sinnvoll kann das sein, wenn man hohe Kosten hat, beispielsweise, weil man an Anteil fremdfinanziert hat und Zinsen dafür zahlt.
Und hier haben wir auch eine gute Überleitung zum zweiten Fall.
Ihr haltet den Anteil im Betriebsvermögen eures Einzelunternehmens oder eurer Personengesellschaft.
Denn auch hier gilt das Teileinkünfteverfahren auf der Gesellschafter-Ebene.
Hier muss man sich für die Gewerbesteuer außerdem das sogenannte Schachtelprivileg anschauen, für das zu Beginn des Erhebungszeitraums – also meistens zu Jahresanfang - mindestens 15% des Grund- oder Stammkapitals gehalten werden müssen.
Ist das gegeben, wird die Ausschüttung im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags gekürzt.
Und damit sind wir jetzt schon beim letzten Fall.
Ihr haltet die Anteile in einer Kapitalgesellschaft, beispielsweise einer anderen GmbH
Das ist richtig cool, denn hier sind die Ausschüttungen an die andere GmbH steuerfrei, zumindest wenn zu Jahresbeginn unmittelbar mehr als 10 (bei der Körperschaftsteuer) bzw. 15 % (bei der Gewerbesteuer) des Stammkapitals gehalten werden.
Wenn die Beteiligung in der entsprechenden Höhe erst innerhalb des Jahres erworben wird, gilt das Ganze allerdings als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.
Einziges kleines Manko: 5% der Ausschüttung gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und werden deshalb versteuert.
Damit zahlt man doch ungefähr 1,5% Steuern auf die Ausschüttung.
21.11.2021 - Helen Dieckhöfer - hd@ntg24.de & Sarah Klinkhammer - sk@ntg24.de
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