Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium
Kürzung von Ausgaben in unmittelbaren Zusammenhang mit einem steuerfreien Stipendium
Mit Urteil vom 29. September 2022, VI R 34/20 hat der BFH entschieden, dass die Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium nach § 3c Abs.1 EStG gegeben ist.
Stipendium:
Die Klägerin erhielt ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes für ein Masterstudium in den USA. Das Masterstudium wurde durch die Klägerin im Rahmen einer steuerlichen anzuerkennenden Zweitausbildung absolviert. Die monatlichen Stipendienraten dienten zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten, zudem erhielt die Klägerin anteilige Erstattungen für Studiengebühren und Reisekosten. Im Rahmen der Steuererklärung machte die Klägerin die Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Die Stipendienleistungen wurden durch die Klägerin nicht gegengerechnet.
Kürzung der Werbungskosten:
Durch die Aufwendungen für das Masterstudium liegen vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor. Erstattungen von derartigen Kosten führen zu Einnahmen bei der Einkunftsart. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass Leistungen aus einem Stipendium zu Arbeitslohn führen, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen dient. Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit gegeben, dass es sich um ein Masterstudium in den USA handelt. Das Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes ist nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, sodass eine Berücksichtigung der Erstattungen der Aufwendungen als Einnahme nicht erfolgen kann.
Jedoch besteht zwischen den steuerfreien Stipendienleistungen und beruflich veranlassten Bildungsaufwendungen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. von § 3c Abs. 1 EStG, wenn das Stipendium dazu dient, die beruflich veranlassten Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten. Nach § 3c Abs.1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Somit kommt es im vorliegenden Fall nicht zur Kompensation der Werbungskosten durch die Erfassung der Einnahmen, sondern zur Kürzung der Werbungskosten, da diese in unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus dem Stipendium stehen.
Fazit:
Eine Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium ist nach § 3c Abs.1 EstG vorzunehmen.
17.11.2022 - Tanja Schwedtmann
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