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Steuerfreie Vermietung und Lieferung von Strom

Handelt es sich bei der Stromlieferung um eine Nebenleistung?

NTG24 - Steuerfreie Vermietung und Lieferung von Strom

 

Das Finanzgericht entschied in seinem Urteil vom 25.2.2021, 11 K 201/19, dass die Stromlieferung eines Vermieters aus seiner Photovoltaikanlage an die Mieter keine Nebenleistung zur Vermietung ist.

 

Rechtsstreit:

 

Im vorliegenden Fall vermietet der Kläger seine Objekte umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr.12 UStG. Auf den Objekten sind Photovoltaikanlagen installiert, die für die Stromlieferung an die Mieter genutzt wurden und deren Strom teilweise an Netzbetreiber veräußert wurden. Im Mietvertrag ist eine Zusatzvereinbarung über die Stromversorgung enthalten. Diese regelt, dass die jährliche Abrechnung des Stroms über den Gemeinschaftszähler mit Unterzähler nach der individuellen Verbraucherhöhe erstellt wird. Den Mietern ist es nach der Vereinbarung freigestellt den Strom anderweitig zu beziehen. In diesem Fall müssten die Kosten für die Umrüstung der Zähleranlage übernommen werden. Das Finanzamt hatte dem Kläger den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage versagt, da die Lieferung des Stroms an die Mieter eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung sei.

 

Umsatzsteuerliche Beurteilung:

 

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistIm Klageverfahren entschied das Finanzgericht zugunsten des Klägers. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage sei zulässig. Die Stromlieferung an die Mieter stelle keine unselbständige Nebenleistung zur Vermietung dar. In der Regel sind Mietnebenkosten als unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung zu beurteilen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16.04.2015, C-42-14 jedoch klargestellt, dass zwei getrennte Leistungen vorliegen, soweit der Mieter die Möglichkeit hat die Lieferanten bzw. Nutzungsmodalitäten frei zu wählen.

Der Kläger hat die Stromlieferung mit den Mietparteien durch die Unterzähler individuell abgerechnet, sodass eine separate Lieferung vorliegt. Durch die Zusatzvereinbarung über die Stromversorgung im Mietvertrag habe der Mieter zudem den Stromanbieter wählen können. Die vertragliche Vereinbarung die Kosten für die Umrüstung des Stromzählers übernehmen zu müssen, stehen dem nicht entgegen.

 

Revisionsverfahren:

 

Bisher hat der Bundesfinanzhof nicht eindeutig entschieden unter welchen Voraussetzungen es sich bei Vermietung und den Nebenleistungen um eine einheitliche oder zwei getrennte Leistungen handelt. Die Revision wurde daher zugelassen.

 

25.06.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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