Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG
Was ist das Teileinkünfteverfahren und wann greift es?
Befreiungstatbestand
Gemäß § 3 Nr. 40 EStG bleiben bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen zu 40 Prozent steuerfrei. Dies betrifft insbesondere:
1. Betriebsvermögen (§ 3 Nr. 40 Buchstaben a bis d EStG):
- Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die zum Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen gehören (z. B. Einzelunternehmer oder Personengesellschaften).
- Gewinnanteile (Dividenden) aus Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen.
2. Privatvermögen (§ 3 Nr. 40 Buchstabe e EStG):
- Gewinnanteile (Dividenden) aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 25 Prozent beteiligt ist oder zu mindestens 1 Prozent und beruflich für die Gesellschaft tätig ist.
3. Stille Beteiligungen (§ 3 Nr. 40 Buchstabe f EStG):
- Gewinne aus typisch stillen Beteiligungen.
4. Gewinnanteile aus bestimmten Genossenschaften (§ 3 Nr. 40 Buchstabe g EStG):
- Gewinnanteile aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die zum Betriebsvermögen gehören.
Beispiele für Einkünfte im Teileinkünfteverfahren
1. Gewinnausschüttungen (Dividenden):
- Ein Einzelunternehmer hält 100 Prozent der Anteile an einer GmbH. Er erhält eine Dividende von 10.000 Euro.
- Anwendung des Teileinkünfteverfahrens:
- Steuerpflichtig: 60 Prozent (6.000 Euro)
- Steuerfrei: 40 Prozent (4.000 Euro)
2. Veräußerung von Anteilen:
- Ein Unternehmer verkauft seine Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zum Betriebsvermögen gehört, mit einem Gewinn von 50.000 Euro.
- Anwendung des Teileinkünfteverfahrens:
- Steuerpflichtig: 60 Prozent (30.000 Euro)
- Steuerfrei: 40 Prozent (20.000 Euro)
Voraussetzungen für die Anwendung
1. Einkünfte aus Betriebsvermögen:
- Einkünfte müssen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit zählen.
- Anteile müssen zum Betriebsvermögen gehören.
2. Einkünfte aus Privatvermögen:
- Anteilseigner muss mindestens zu 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein oder
- mindestens zu 1 Prozent beteiligt und beruflich für die Gesellschaft tätig sein.
Abgrenzung zur Abgeltungsteuer
- Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens im Privatvermögen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Beteiligung im Sinne von § 17 EStG (wesentliche Beteiligung) hält. Für kleinere Beteiligungen gilt die Abgeltungsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent.
Betriebsausgabenabzug §3c EStG
- Betriebsausgaben und Werbungskosten sind nur zu 60 Prozent abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG).
- Das betrifft insbesondere:
- Finanzierungsaufwendungen
- Beraterkosten
- Depotgebühren
Zusammenfassung
Das Teileinkünfteverfahren ermöglicht eine teilweise Steuerfreistellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen und Dividendeneinkünften. Es soll eine Mehrfachbesteuerung vermeiden und erfordert eine sorgfältige Einordnung der Beteiligung in Betriebs- oder Privatvermögen. Steuerpflichtige sollten die Voraussetzungen und Abgrenzungen zur Abgeltungsteuer beachten, um die steuerlichen Vorteile korrekt zu nutzen.
11.10.2024 - Daniel Eilenbrock
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