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Umsatzsteuerliche Änderungen zum 01.01.2025

Rechtsänderungen im Fokus

NTG24 - Umsatzsteuerliche Änderungen zum 01.01.2025

 

Zum 1. Januar 2025 treten diverse Änderungen im Umsatzsteuerrecht in Kraft. Die umfassendsten Auswirkungen ergeben sich durch die Reform der Kleinunternehmerbesteuerung. Allerdings wurden nicht alle ursprünglich geplanten Änderungen umgesetzt, einige nur in geringerem Umfang.

 

Geplante und fallengelassene Änderungen

 

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden einige seit Langem unionsrechtlich gebotene Regelungen nicht umgesetzt. Dies betrifft:

- Steuerbefreiung von Leistungen im Bereich von Sport und Körperertüchtigung

- Steuerbefreiung bei der Verwaltung von Kreditsicherheiten

Darüber hinaus wurde die Anpassung der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen nur in einem geringeren Umfang realisiert, was jedoch deutlich problematischer ist.

 

Ort der sonstigen Leistung: Neuregelung

 

Anzeige:

Werbebanner Semitax 2Bei § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG erfolgt eine Neustrukturierung. Obwohl diese keine materielle Änderung bedeutet, kommt es im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen und ähnlichen Leistungen zu einer unionsrechtlich notwendigen Anpassung. Dies betrifft:

Streaming oder virtuelle Verfügbarkeit:

- Für Leistungen, die virtuell übertragen werden, gilt nicht mehr der Veranstaltungsort als Ort der Leistung, sondern der Ort, an dem der Empfänger ansässig ist.

- Diese Regelung betrifft auch Eintrittsberechtigungen zu solchen Veranstaltungen (z. B. Messen, kulturelle Events).

Hinweis: Bereits in einem BMF-Schreiben vom 29.4.2024 (BStBl 2024 I S. 726) wurde eine vergleichbare Regelung vorweggenommen, die ab dem 1.7.2024 galt.

 

Steuerbefreiung von Bildungsleistungen: Probleme und Modifizierungen

 

Die geplante umfassende Anpassung an die Rechtsprechung von EuGH und BFH wurde nicht umgesetzt. Stattdessen wurden nur geringfügige Modifizierungen vorgenommen:

1. Ausweitung des Anwendungsbereichs:

Der steuerbefreite Bereich umfasst nun auch berufliche Fortbildungen.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf "Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung", wenn eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt.

2. Integration von Privatlehrern:

Schul- und Hochschulunterricht von Privatlehrern ist explizit steuerbefreit (§ 4 Nr. 21 Buchstabe c UStG).

3. Erhebliche Auswirkungen für Fortbildungsanbieter:

Die Ausweitung führt zu einer erheblichen Veränderung der bisherigen Praxis. Bisher steuerpflichtige berufliche Fortbildungen sind zukünftig steuerfrei.

Problematisch ist unklar, welche Behörde die Bescheinigung ausstellt.

Hinweis:

Da die Steuerfreiheit zu einem Verlust des Vorsteuerabzugs führt, müssen Fortbildungsinstitute ggf. Vorsteuerberichtigungen für Investitionen der Vorjahre vornehmen.

Die Regelung gilt auch für Veranstaltungen, die erst nach dem 31.12.2024 abgeschlossen werden.

 

Ermäßigter Steuersatz für Kunstgegenstände

 

Ab dem 1.1.2025 wird der Verkauf von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken wieder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies betrifft insbesondere:

Wiederveräußer:

- Galeristen und gewerbliche Händler können von der Änderung profitieren.

- Dies gilt auch für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger.

Praxis-Tipp: Der Verkauf teurer Kunstgegenstände sollte nach Möglichkeit ins Jahr 2025 verschoben werden, um von der günstigeren Besteuerung zu profitieren.

 

Weitere Änderungen im Überblick

 

1. Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirtschaft:

- Der Durchschnittssteuersatz in § 24 Abs. 1 UStG wird auf 7,8 % abgesenkt (zuvor 8,4 %).

- Eine neue Anlage 5 regelt die Berechnung auf Basis eines 3-jährigen Zeitraums.

2. Differenzbesteuerung (§ 25a UStG):

- Die optionale Anwendung der Differenzbesteuerung ist nur noch zulässig, wenn auf den vorhergehenden Umsatz kein ermäßigter Steuersatz angewendet wurde.

3. Übergangsregelung für § 2b UStG:

- Die Übergangsregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts wird bis zum 31.12.2026 verlängert.

Zusätzlich zu den vorgestellten Änderungen gibt es auch eine Anpassung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Hierzu wird auf einen separaten Artikel auf NTG24 verwiesen.

 

23.12.2024 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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