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Überwachung am Arbeitsplatz: Darf der Arbeitgeber kontrollieren?

Was darf der Arbeitgeber eigentlich alles überwachen?

NTG24 - Überwachung am Arbeitsplatz: Darf der Arbeitgeber kontrollieren?

 

Jeder Arbeitgeber erwartet von seinem Mitarbeitern die Einhaltung gewisser Regeln. Ob diese jedoch eingehalten werden oder nicht, darüber hat er in vielen Fällen keine Kontrolle. Zwar gibt es Möglichkeiten, um das Verhalten der einzelnen Mitarbeiter zu überprüfen, doch sind die Methoden hierbei häufig eher fragwürdig. Eine weitere Frage beschäftigt sich damit, inwiefern der Arbeitgeber überhaupt dazu berechtigt ist, seine Mitarbeiter zu kontrollieren. Darf er dies und wenn ja, in welchem Maße?

Darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter überwachen?

 

Kontrolle spielt in der heutigen Zeit leider eine viel zu häufige Rolle in manchen Unternehmen. Hier überprüft der Chef, wie oft seine Mitarbeiter während der Arbeitszeit zur Toilette gehen oder ob sie Privatgespräche am Handy führen.

Fakt ist, dass es generell nicht zulässig ist, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer derart am Arbeitsplatz überwacht. Denn es verstößt in erster Linie gegen die Persönlichkeitsrechte wirken.des Arbeitnehmers und beeinträchtigt praktisch auch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber.

In speziellen Fällen ist die Überwachung trotzdem zulässig, wie zum Beispiel beim Thema der Arbeitszeiterfassung. Allerdings gehören derartige Kontrollen nicht unbedingt zur Mitarbeiterüberwachung. In Betrieben, in denen zum Beispiel nach Stunden abgerechnet wird, ist die Arbeitszeiterfassung ein wichtiges Element, um am Monatsende eine akkurate Abrechnung zu erstellen und somit ist sie für manche Unternehmen unabdingbar.

Eine weitere Situation, die eine Überwachung von Mitarbeitern rechtfertigt, ist der Verdacht des Missbrauchs. Hat ein Unternehmensleiter beispielsweise den Verdacht, sein Mitarbeiter entwendet Betriebsmaterialien, beleidigt Kunden oder zieht das Unternehmen anderweitig in Mitleidenschaft, kann eine Überwachung gerechtfertigt sein.

 

Darf die Überwachung am Arbeitsplatz heimlich erfolgen?

 

Mit dieser Frage wird ein Kernproblem angesprochen, über das sich heutzutage noch immer viel zu wenige Unternehmer im Klaren sind. Erfolgt eine Mitarbeiterüberwachung, muss hierfür ein legitimer Grund vorliegen. Nicht überall sind jegliche Formen der Überwachung zulässig. Je nachdem muss der Mitarbeiter außerdem im Vorfeld über die Kontrolle informiert werden. Eine heimliche Überwachung ist in keinem Fall zulässig.

Zudem muss die Überwachungsmethode verhältnismäßig sein. Hierbei werden die unterschiedlichen Methoden wie folgt unterschieden:

- Telefonüberwachung: Sie darf nur dann angewandt werden, wenn der Mitarbeiter darüber Bescheid weiß und dieser Vorgehensweise zugestimmt hat. Andernfalls verletzt die Kontrolle seine Persönlichkeitsrechte. Mit einbezogen werden muss hierbei außerdem derjenige, der sich am anderen Ende der Leitung befindet.

- Videoüberwachung: Sie ist hauptsächlich dann erlaubt, wenn der gefilmte Bereich öffentlich zugänglich ist. Beispielsweise werden derartige Überwachungssysteme nicht zwingend zur Mitarbeiterüberwachung eingesetzt. Sie sind zum Beispiel in Kaufhäusern oder Supermärkten im Einsatz. Wichtig hierbei ist, dass die aufgenommenen Daten gewissen Richtlinien unterliegen, was ihre Löschung angeht.

- Internetüberwachung: Besteht der Verdacht, dass der Mitarbeiter das betriebliche Internet missbräuchlich verwendet, ist eine Überwachung gerechtfertigt. Essenziell hierbei ist, dem Mitarbeiter vorher Grenzen aufzuzeigen, die er einhalten muss. Wichtig ist, dass selbst wenn der Mitarbeiter die Grenzen überschreitet und das betriebliche Internet für private Zwecke nutzt, der Arbeitgeber diese nicht einsehen darf. Denn dies gehört wiederum zur Verletzung der Persönlichkeitsrechte.

- Arbeitszeitüberwachung: Wie bereits angesprochen, ist diese durchaus zulässig. Kontrolliert wird innerhalb der Betriebe meist per Stechuhr oder Stundenzettel.

- GPS-Überwachung: Sie ist nur dann erlaubt, wenn seitens des Arbeitgebers der Verdacht besteht, dass der Firmenwagen oder das Firmenhandy missbräuchlich vom Mitarbeiter verwendet wird. Allerdings ist es in derlei Fällen häufig schwierig, private und geschäftliche Angelegenheiten klar als solche zu deklarieren.

In diversen Bereichen gibt es noch andere Arten der Kontrolle. So sind zum Beispiel Taschenkontrollen in einem Kaufhaus durchaus möglich, sie dürfen jedoch nicht wahllos sein. Bewegt sich der Arbeitgeber hierbei jedoch in einem vertretbaren Rahmen, sind sie durchaus zulässig. Welche Art der Überwachung sinnvoll ist, hängt auch unmittelbar mit dem jeweiligen Arbeitsplatz zusammen.

Gut zu wissen: Ein wichtiges Element bei der Überwachung am Arbeitsplatz besteht darin, dass der Betriebsrat hierfür eine Genehmigung aussprechen muss. Bei der Durchführung müssen sämtliche Persönlichkeitsrechte eingehalten werden, sowie der bestehende Datenschutz.

In den meisten Fällen informiert der Arbeitgeber seine Mitarbeiter über die Kontrollen und holt gleichwohl ihre Genehmigung hierfür ein. Dabei sollte der Unternehmer nicht nur eingehend informieren, sondern auch erläutern, dass mögliche Konsequenzen durch die Maßnahme erfolgen können. Erst wenn die Mitarbeiter dem Ganzen zustimmen, ist eine Überwachung durch den Arbeitnehmer ohne Weiteres erlaubt.

 

Geheime Überwachung trotz abgelehnter Zustimmung

 

In einigen Fällen gibt es durchaus den Anlass, einen Mitarbeiter heimlich zu überwachen, doch gilt diese Vorgehensweise als ausgesprochen heikel. Denn erfolgt die Überwachung ohne jeglichen Grund und der Mitarbeiter bemerkt es, hat er das Recht, sein Persönlichkeitsrecht zu wahren und den Arbeitgeber anzuzeigen. Kommt es zum gerichtlichen Streitfall, kann dieser für den Arbeitgeber mit einer erheblichen Geldbuße in Millionenhöhe einhergehen.

Besteht jedoch ein begründeter und gleichzeitig konkreter Verdacht, ist die Überwachung des Mitarbeiters durchaus erlaubt. Allerdings gibt es auch hierbei wieder Richtlinien, die der Unternehmer beachten muss. So darf er die Kamera nicht direkt auf seine Mitarbeiter richten, sondern lediglich einen gewissen Bereich des Raumes aufnehmen.

Wie auch bei anderen Angelegenheiten muss die Überwachung verhältnismäßig sein. Andernfalls ist sie keineswegs zulässig.

Mehr zum Thema Überwachung am Arbeitsplatz finden Sie auf arbeitsvertrag.org

 

25.02.2024 - Christian Teitscheid

Unterschrift - Christian Teitscheid

 

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