Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen
Keine Steuerfreiheit abgeleitet aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie
Durch die neue Rechtsprechung des BFH können sich Sportvereine nicht auf eine abgeleitete Steuerfreiheit aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen, wenn eine Steuerpflicht aus dem nationalen Recht resultiert.
Hintergrund:
In dem entschiedenen Streitfall ging es um einen Golfverein, der neben den nicht steuerbaren Mitgliedsbeiträgen auch diverse Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Bei den vom Golfverein erbrachten Leistungen handelt es sich u.A. um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen mit Startgeldern, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers. Das Finanzamt beurteilte die gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und steuerpflichtig. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG komme nicht zum Tragen für den Veranstaltungsbereich, da der Golfverein nicht gemeinnützig sei.
Der Klage wurde vor dem Finanzgereicht stattgegeben, da nach der bisherigeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Gericht von der Berufung auf die weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ausgegangen ist. Im Revisionsverfahren des BFH wurde der EuGH hinzugezogen, der entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL nicht möglich sei (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-488/18). Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat sich der BFH der Entscheidung des EuGH angeschlossen.
Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zudem wurde entschieden, dass die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen gegen ein gesondertes Startgeld im vorliegenden Fall nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fällt. Der EuGH hatte in seiner Rechtsprechung ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im vorliegenden Streitfall fehlte.
Leistungen gegen Mitgliedbeiträge:
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bezieht sich nur auf Leistungen, die Sportvereine gegen ein gesondertes Entgelt erbringen. Durch die (Vorab-)Entscheidung des EuGH, dass Leistungen die gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbracht werden, entgegen der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, steuerbar sind, hat eine grundsätzliche Bedeutung für die Besteuerung von Sportvereinen. Sofern die Erbringung von Leistungen gegen Mitgliedsbeiträge als steuerbare Leistungen zu qualifizieren sind, greift die Versagung der allgemeinen Steuerfreiheit unter Berufung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, sodass die Umsatzsteuerpflicht zum Tragen kommt. Für Leistungen von Sportvereinen bedeutet die neue Rechtsprechung, dass ihre Leistungen insoweit als umsatzsteuerpflichtig anzusehen sind, sofern es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung handelt, die unter die Steuerbefreiung i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fällt. Eine Lösung kann nur durch eine gesetzgeberische Änderung im nationalen Recht herbeigeführt werden.
19.05.2022 - Tanja Schwedtmann
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